Als Reaktion auf das „Stauffer-Urteil“ des EuGH strebt die Bundesregierung eine Änderung der Abgabenordnung an, die weitreichende Folgen für ausländische gemeinnützige Einrichtungen haben wird. Nach dem Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2009 ist vorgesehen, dass die gerade erst durch die „Stauffer“-Rechtsprechung bewirkte steuerliche Begünstigung für im Inland erzielte Einkünfte künftig (wieder) wegfällt.
Seit der „Stauffer“-Rechtsprechung des EuGH mussten die in Deutschland erzielten Einkünfte ausländischer Körperschaften, die nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung die Anforderungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechtes erfüllten, steuerlich genauso behandelt werden wie die Einkünfte deut-scher Einrichtungen. Entgegen der Gesetzeslage und der von der Finanzverwaltung vertretenen Auffassung konnten inländische Einkünfte daher ertragssteuerfrei vereinnahmt werden.
Der gemeinschaftsrechtswidrige Passus (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG) soll nunmehr geändert werden – wenn auch nicht so, wie vom gemeinnützigen Sektor erhofft. Auf Bestreben des Bundesfinanzministeriums will die Bundesregierung eine Kodifizierung der vom BMF bislang vertretenen einschränkenden Auslegung des Begriffs der „Allgemeinheit“ in § 52 Abs. 1 AO anstreben. § 51 AO soll um einen Absatz 2 erweitert werden, der die Anerkennung als gemeinnützig davon abhängig macht, ob das Wohl der „deutschen“ Allgemeinheit (= die sich im Inland mit dauerhaftem Aufenthalt oder Wohnsitz befindlichen natürlichen Personen) gefördert wird. Eine Ausnahme ist nur für den Fall vorgesehen, dass die ausländische Einrichtung neben den steuerbegünstigten Zwecken auch „der Förderung des Ansehens der Bundesrepublik Deutschland im Ausland dient“.
Die Änderung gilt zwar für deutsche sowie ausländische gemeinnützige Einrichtungen gleichermaßen. Nichtsdestotrotz richtet sie sich zweifelsohne vor allem gegen ausländische Vereine und Stiftungen, die gewöhnlicherweise nicht die deutsche Allgemeinheit fördern. Bei deutschen Einrichtungen hingegen, die sich im Ausland engagieren, wird in den allermeisten Fällen ein Zweck verfolgt werden, von dem eine positive Rückkopplung auf das „Ansehen Deutschlands“ ausgeht, so dass derlei Einrichtungen von der Änderung in der Regel nicht betroffen sein werden.
Hinweis: Angesichts der weitreichenden steuerrechtlichen Folgen ist betroffenen Einrichtungen eine eingehende rechtliche Beratung im Hinblick auf die Ausgestaltung ihrer Satzung sowie die Art und den Umfang der Aktivitäten im Ausland bzw. in Deutschland dringend anzuraten – jedenfalls dann, wenn der Entwurf des Jahressteuergesetzes so wie geplant umgesetzt wird.