Stiftungen können sich in Fällen, in denen sie vom Staat in Haftung genommen werden, nicht auf ihre Gemeinnützigkeit berufen, um so eine Haftungserleichterung zu erreichen.
Eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts betrieb seit vielen Jahren ein Spital und war im Besitz umfangreichen Grundvermögens, welches durch von Pächterbetrieben abgelagerte Öle verunreinigt worden war. Mit ihrer Klage wendete sich die Stiftung gegen einen Bescheid des Landratsamtes, durch den ihr umfangreiche Boden- und Grundwassersanierungsmaßnahmen aufgegeben worden waren. Die Stiftung führte unter anderem ihre Gemeinwohlorientierung ins Feld, um eine Ermäßigung ihrer Haftung zu erreichen.
Die Klage blieb erfolglos. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof entschied, dass die Verfolgung gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke nicht per se zu einer Haftungsbeschränkung führen könne. Dies gelte auch mit Blick auf die im bayerischen Landesstiftungsgesetz vorgesehene Bestandsgarantie von Stiftungen (vgl. Art. 2 Abs. 2 BayStG). Verpflichtungen, die die Stiftung selbst zu tragen habe, könne sie nicht einfach durch Verweis auf ihre Gemeinnützigkeit auf andere abwälzen.
Dies sei jedenfalls solange der Fall, als die Stiftung – so wie im vorliegenden Fall – durch den angegriffenen Bescheid nicht ernsthaft in ihrer Existenz gefährdet sei.
VGH München, Urteil v. 28.11.2007, Az. 22 BV 02.1560