Ein Förderverein fördert ein Gesundheitszentrum in der vom Krieg betroffenen Stadt Kobane (Syrien). Er begehrte diplomatische Hilfe von der Bundesrepublik Deutschland, um Helfer aus dem Irak nach Syrien einreisen zu lassen. Der Verein war der Ansicht, dass Deutschland völkerrechtlich verpflichtet sei, humanitäre Hilfe zu leisten. Daraus ergebe sich die Verpflichtung, ihn bei seinem Vorhaben diplomatisch zu unterstützen. Das sah das Auswärtige Amt anders und verweigerte die gewünschte Hilfe.
Kein Anspruch auf Unterstützung
Mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrte der Förderverein in einem Eilverfahren die Verpflichtung des Auswärtigen Amtes, den Förderverein bei der Einreise der Helfer diplomatisch zu unterstützen. Das Verwaltungsgericht (VG) Berlin wies den Antrag jedoch zurück. Der Förderverein habe keinen Anspruch auf die begehrte Unterstützung. In außenpolitischen Angelegenheiten, in denen regelmäßig zahlreiche unterschiedliche Faktoren, wie die Beziehungen zu anderen Staaten, völkerrechtliche Verpflichtungen und diverse gegenläufige außenpolitische Interessen zu berücksichtigen seien, stehe dem Auswärtigen Amt ein besonders weiter Entscheidungsspielraum zu.
Hauptverfahren ausstehend
Der Beschluss des VG Berlin ist im vorläufigen Rechtschutz ergangen. Im Hauptverfahren wird sich das VG Berlin noch einmal detailliert mit der Rechtsfrage auseinandersetzen müssen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass das VG Berlin bei seiner Ansicht bleiben wird.
Pressemitteilung des VG Berlin Nr. 46/2015 vom 17.12.2015
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