Mit einem aktuellen Urteil schafft der Bundesfinanzhof (BFH) wieder Klarheit: Berufsverbände erbringen durch Lobbyarbeit ihren Mitgliedern gegenüber keine wirtschaftlichen Leistungen und somit keine steuerbaren Umsätze. Mit der gewonnenen Steuerfreiheit der Ausgangsumsätze geht allerdings auch der Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze verloren.
Vorsteuerabzug nur bei steuerpflichtigen Umsätzen
Wer durch Leistungsaustausch Umsätze erwirtschaftet, muss darauf Umsatzsteuer erbringen – im Gegenzug kann er die sog. Vorsteuer geltend machen, also die bei Einkäufen angefallene Umsatzsteuer von der eigenen Steuerschuld abziehen. Voraussetzung ist jedoch, dass selbst steuerpflichtige Umsätze erwirtschaftet werden. Sind (einzelne) Umsätze nicht steuerbar oder steuerbefreit, wird für damit in Zusammenhang stehende Eingangsumsätze der Vorsteuerabzug versagt.
Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge?
Bei Vereinen stellt sich mitunter die Frage, ob die Mitglieder für ihren Beitrag nicht eine Gegenleistung erhalten, die zu einer Umsatzsteuerpflicht führt. Teilweise kann es hierbei auch zu einer Aufteilung des Mitgliedsbeitrags in einen umsatzsteuerpflichtigen und einen umsatzsteuerfreien Teil kommen. Die zusätzliche Steuer in Höhe von 19% wird meist dem Mitgliedsbeitrag aufgeschlagen – und belastet somit das Mitglied. Mitglieder von Berufsverbänden sind jedoch selbst Unternehmer und als solche meist auch vorsteuerabzugsberechtigt. Die zusätzliche Belastung berührt sie daher im Ergebnis nicht.
Für den Berufsverband selbst bringt die Umsatzsteuerbarkeit jedoch den entscheidenden Vorteil, selbst zum Vorsteuerabzug berechtigt zu sein und damit Kosten einsparen zu können.
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Die Finanzverwaltung hatte bisher in diesen Fällen einen Vorsteuerabzug mangels Leistungsaustausch verweigert. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hingegen hatte anders entschieden: Seiner Ansicht nach stellen eine umfangreiche Lobby- und Öffentlichkeitsarbeit, Informations- und Beratungsangebote, die Unterstützung in Rechtsfragen sowie die Organisation von Veranstaltungen durchaus wirtschaftliche Leistungen gegenüber einzelnen Mitgliedern dar, die der Umsatzsteuer unterliegen.
Berufsverband erbringt keine wirtschaftlichen Leistungen
Dieses Urteil hat der BFH nunmehr aufgehoben: Berufsverbände erbringen nach Ansicht der obersten Finanzrichter durch die vom FG aufgeführten Tätigkeiten keine wirtschaftlichen Leistungen gegenüber ihren Mitgliedern, die Mitgliedsbeiträge sind also nicht umsatzsteuerpflichtig – und mangels steuerpflichtiger Umsätze entfällt damit auch der Vorsteuerabzug. Zur Begründung beruft sich der erkennende Senat darauf, dass ein steuerlich anerkannter Berufsverband von Gesetzes wegen keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb haben darf.
Daher könne er zur Verwirklichung seines Zwecks nicht ausschließlich wirtschaftliche Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringen, sondern müsse allgemein dem Berufsstand bzw. Wirtschaftszweig dienende Maßnahmen ergreifen. Diese lediglich mittelbar den einzelnen Mitgliedern nützliche Tätigkeit führe jedoch nicht zu einem umsatzsteuerpflichtigen Mitgliedsbeitrag.
Unechte Mitgliedsbeiträge
Im Einzelfall bleibt es selbstverständlich weiterhin möglich, dass ein Verband vom Mitgliedsbeitrag gedeckte Leistungen im Individualinteresse einzelner Mitglieder erbringt (sog. unechte Mitgliedsbeiträge), die zu einer anteiligen Umsatzsteuerpflicht der Mitgliedsbeiträge und zum anteiligen Vorsteuerabzug führen.
BFH, Urteil vom 13.12.2018, Az. V R 45/17
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Tags: Vorsteuerabzug