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JStG 2009: deutsche gemeinnützige Einrichtungen kommen mit einem blauen Auge davon; ausländische Einrichtungen unterliegen strengen Nachweispflichten

Im Ausland tätige Körperschaften und Stiftungen mussten angesichts des Referentenentwurfs des Bundesfinanzministeriums zum Jahressteuergesetz (JStG) 2009 befürchten, dass ihre Auslandstätigkeiten künftig nicht mehr als gemeinnützig eingestuft würden. Der dritte Sektor in Deutschland darf nun aufatmen: die erheblichen Proteste haben gewirkt. Insbesondere für ausländische gemeinnützige Organisationen sieht das neue Recht allerdings strenge Regeln vor, die es auf dem Weg in die deutsche Gemeinnützigkeit zu beachten gilt.

Deutsche Einrichtungen

Während im Referentenentwurf für das JStG 2009 noch vorgesehen war, dass die Tätigkeit deutscher Einrichtungen im Ausland auch dazu beitragen müsse, „das Ansehen Deutschlands im Ausland“ zu fördern, sieht die schließlich verabschiedete Fassung des § 51 Abs. 2 AO nur noch vor, dass „die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann“.

Alternativ müssen „natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden“.

Die Neuregelung zur Ansehensförderung ist also nur noch eine bloße Kann-Bestimmung. Gegenüber der zunächst angedachten Fassung ist die Regelung damit erheblich entschärft worden. Ferner soll der deutsche Sitz der Körperschaft bereits den notwendigen Inlandsbezug indizieren. Deutsche Körperschaften dürfen also weiterhin im Rahmen ihres gemeinnützigen Satzungszwecks im Ausland tätig werden.

Ausländische Einrichtungen

Wesentlich schlechter gestellt sind ausländische Körperschaften und Stiftungen. Zwar setzt das JStG 2009 die Stauffer-Rechtsprechung des EuGH um und öffnet das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht damit grundsätzlich auch für gemeinnützige Körperschaften aus dem EU-Ausland. Die vom Gesetzgeber neu eingeführten weiteren Voraussetzungen zu befolgen, um nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannt zu werden, dürfte vielen ausländischen Körperschaften allerdings schwer fallen: üblicherweise fördern ausländische Organisationen keine in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen; ihre Tätigkeiten tragen in der Regel auch nicht zum Ansehen Deutschlands im Ausland bei. Der Weg in die deutsche Gemeinnützigkeit verlangt daher nach phantasievoller Gestaltung: eine Möglichkeit, den nötigen Inlandsbezug zu belegen, könnte ggf. darin liegen, im Außenauftritt auf umfangreiche Zuwendungen an die Körperschaft aus Deutschland hinzuweisen.

Gesetzliche Mustersatzung

Das JStG 2009 führt eine Mustersatzung für gemeinnützige Körperschaften ein. Anders als bisher findet sich die Mustersatzung nun direkt im Anhang der Abgabenordnung und ist nicht mehr nur dem Anwendungserlass zur Abgabenordung beigefügt. Die gesetzliche Formulierung spricht allerdings dafür, dass die Mustersatzung gleichwohl nicht wortwörtlich übernommen werden muss. Lediglich deren „Festlegungen“ müssen in der Satzung der Körperschaft enthalten sein.

Hinweis: Es ist davon auszugehen, dass das Bundesfinanzministerium in den nächsten Wochen das neue Recht in einem separaten Schreiben kommentieren wird. Man darf vor allem gespannt sein, mit welchen praktischen Beispielen die Verwaltung in Bezug auf die unklare Frage aufwarten wird, wann Tätigkeiten im Ausland das Ansehen Deutschlands fördern können.

In Kürze werden wir zum JStG 2009 einen Fachbeitrag veröffentlichen, der sich eingehender mit den Neuerungen für gemeinnützige Einrichtungen beschäftigt.

Jahressteuergesetz 2009 i. d. F. der Bundesrats-Drucksache 896/08

Winheller/Klein, Die Anerkennung ausländischer Nonprofit-Organisationen als gemeinnützig in Deutschland (noch nicht erschienen)

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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