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Hotel einer gemeinnützigen Einrichtung nicht steuerbefreit

Betreibt eine gemeinnützige Körperschaft ein Hotel, stellt dieses einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar, selbst wenn die Übernachtungspreise sozial gestaffelt sind und in dem Hotel „sämtliche Bevölkerungsschichten unter einem Dach zusammengebracht“ werden sollen. Das hat das Finanzgericht (FG) Köln am 19. Februar 2015 entschieden.

Vier-Sphären-Modell im Gemeinnützigkeitsrecht

Jede gemeinnützige Körperschaft lässt sich modellartig in vier Vermögensphären einteilen: Idealsphäre, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb und steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Während die ersten drei Sphären von den Ertragsteuern befreit sind, schlägt der Fiskus zu, sobald Einnahmen dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zugeordnet werden können. § 14 S. 1 der Abgabenordnung (AO) definiert den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb als eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht.

Aus der Steuerpflicht retten kann sich aber, wer begründen kann, dass der wirtschaftliche Geschäftsbeitrieb nur dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke der gemeinnützigen Körperschaft zu verwirklichen. Dann wird der eigentlich wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb von den Ertragsteuern befreit. Zweckbetriebe sind z.B. Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, sportliche Veranstaltungen, Alten- und Pflegeheime und viele weitere Einrichtungen mehr (siehe bspw. auch NPR 2015, 3 und 14).

Hotel kein Zweckbetrieb im Sinne der Abgabenordnung

Und genau das versuchte auch der Betreiber eines Hotels vor dem FG Köln. Der Hotelbetreiber war nämlich ein gemeinnütziger e.V., der den Zweck verfolgte, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen, die Jugend- und Altenhilfe zu fördern sowie Jugendliche, Erwachsene und Familien zu bilden. Diese Satzungszwecke sollten durch eine Ferien- und Bildungsstätte verwirklicht werden, die aber letztlich wie ein Hotel aufgezogen war. Einziger Unterschied zu einem Hotel war, dass die Preise nach dem Einkommen gestaffelt waren und es keine Saisonaufschläge gab. Das FG Köln entschied, dass das Hotel kein Zweckbetrieb im Sinne der AO ist.

Das Gesetz enthält zahlreiche speziell geregelte Zweckbetriebe in den §§ 66 ff. AO. Dem Hotel am ähnlichsten wäre noch eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege gemäß § 66 AO gewesen. Dafür hätte die Einrichtung in besonderem Maße Personen dienen müssen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder Personen, deren Bezüge nicht höher sind als gewisse sozialrechtliche Höchstsätze. Diesem Personenkreis hätten dann allerdings zwei Drittel der von der Einrichtung angebotenen Leistungen zugutekommen müssen. Diese Marke konnte der Hotelbetreiber nicht nachweisen.

Satzungsmäßige Zwecke des Vereins müssen erfüllt werden

Der Notanker namens § 65 AO – der eine Art Auffangvorschrift für Zweckbetriebe darstellt – half auch nicht weiter. Denn dafür hätte der Betreiber darlegen müssen, dass das Hotel seiner Gesamtrichtung nach dazu dient, die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins zu erfüllen. Dagegen sprachen schon der Auftritt des Hotels in kommerziellen Hotelportalen und die vom Verein forcierte Belegung des Hotels mit sogenannten „Normalfamilien“, d.h. mit solchen Familien, die den vollen Preis zahlen können.

FG Köln, Urteil vom 19.02.2015 – Az. 13 K 3354/10

Weiterlesen:
Zweckbetrieb: Überlassung vor Sportanlagen und Sportgeräten an Mitglieder
Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom Gewerbebetrieb

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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