Eherner Grundsatz des Gemeinnützigkeitsrechts ist die unmittelbare Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke. Einrichtungen, die als Hilfspersonen für gemeinnützige Organisationen tätig werden und deren – fremden – gemeinnützigen Zwecke verwirklichen, sind daher regelmäßig nicht steuerbegünstigt tätig. Nur ausnahmsweise (siehe § 58 AO) kann die bloße Unterstützung einer anderen Körperschaft bei deren gemeinnütziger Tätigkeit die Gemeinnützigkeit der handelnden Organisation begründen.
Der BFH versagte dementsprechend einer GmbH die Gemeinnützigkeit, die im Zusammenhang mit dem GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 gegründet worden war und der die Aufgabe zukam, ein pauschalisiertes Vergütungssystem für allgemeine voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen zu errichten und zu pflegen. Der BFH erkannte in dieser wirtschaftsberatenden Tätigkeit, die in erster Linie den Gesellschaftern zugute kam, keine unmittelbare Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Gesundheitswesens. Die lediglich mittelbare Förderung steuerbegünstigter Zwecke durch die Förderung der Zwecke der Gesellschafter genügte nicht, um die GmbH als gemeinnützig anzuerkennen.
BFH, Urteil v. 07.03.2007, Az. I R 90/04