Fernsehsendeunternehmen können nach einer Grundsatzentscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) die Weiterverbreitung ihrer Sendungen durch ein anderes Unternehmen über das Internet (sog. „Livestreaming“) verbieten, soweit die Weiterverbreitung eine „öffentliche Wiedergabe“ der Werke gem. der EU-Richtlinie 2001/29 darstellt.
Da ein Zugänglichmachen der Werke durch Weiterverbreitung einer terrestrischen Fernsehsendung über das Internet nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, ist dies nach Auffassung des EuGH als „Wiedergabe“ i.S.d. Richtlinie zu betrachten. Die Wiedergabe erfolgt auch „öffentlich“, da sie anderen Internetnutzern, die über eine entsprechende Fernsehempfangslizenz (im vorliegenden Fall in Großbritannien) verfügen, zugänglich ist. Infolgedessen kann eine solche Weiterverbreitung nicht ohne Erlaubnis der Fernsehsendeunternehmen vorgenommen werden.
EuGH, Urteil vom 07.03.2013, Az. C-607/11.