Grillen ist nicht gemeinnützig, da es weder Sport noch Kunst oder Kultur ist und auch nicht unter den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bildungsbegriff zu fassen ist. Auch über die sog. Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 Abgabenordnung (AO) ist eine Anerkennung als gemeinnützig nicht möglich.
Grillverein wollte gemeinnützig sein
Ein Verein, der sich mit dem Grillen im weitesten Sinn beschäftigt, wollte vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt werden, scheiterte mit dem Vorhaben allerdings auch vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg. Dabei war das Ganze kein Scherz. Laut Satzung bezweckte der Verein die Förderung und Pflege der Grillkultur, der Kochkunst sowie die Förderung der technischen Grillkultur. Die sportliche Abteilung des Vereins sollte an regionalen, deutschen und internationalen Meisterschaften teilnehmen.
Voraussetzungen für Gemeinnützigkeit nicht erfüllt
Vor dem FG Baden-Württemberg hatte der Verein mit seinem Anliegen allerdings keine Chance: Grillen sei kein Sport, da es nicht der körperlichen Ertüchtigung diene. Auch Turnierteilnahmen änderten daran nichts, da andernfalls jegliche Freizeittätigkeit durch die bloße turniermäßige Ausgestaltung zum Sport erstarken würde. Eine Förderung der Kunst liege nicht vor, da die Grillgerichte augenscheinlich nicht Ergebnis einer persönlichen, besonderen schöpferischen Gestaltung seien. Von Kultur könne keine Rede sein, denn das Grillen sei nicht zu den geistigen und künstlerischen Ausdrucksformen eines Volkes zu zählen, auch wenn es Teil des heutigen menschlichen Zusammenlebens in unserer Gesellschaft sei und auch auf eine gewisse Historie zurückblicken könne. Eine Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde liege ebenfalls nicht vor, da das Grillen kein (wesentlicher) Teil der geschichtlichen oder kulturellen Tradition sei.
Da der Zweck des Grillens der Gemeinwohlförderung nicht in vergleichbarer Weise diene, wie es den Zwecken des Katalogs in § 52 Abs. 2 Satz 1 AO eigen sei, konnte sich der Verein nach Ansicht des FG Baden-Württemberg auch nicht auf die sog. Öffnungsklausel des § 52 Abs. 2 Satz 2 AO berufen. Im Übrigen stehe der gesellige Zwecke im Vordergrund; allein schon aus diesem Grund könne der Verein, so das Gericht, nicht als gemeinnützig anerkannt werden.
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FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2016, Az. 6 K 2803/15
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