Eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft durch eine steuerbefreite Einrichtung ist regelmäßig kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Die Beteiligung ist der Vermögensverwaltung der Einrichtung zuzuordnen.
Das Finanzgericht Köln stellte kürzlich klar, dass eine GmbH-Beteiligung nicht als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nach § 14 AO zu qualifizieren ist. Eine reine Beteiligung stelle keine selbstständige nachhaltige Tätigkeit dar, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden sollen. Vielmehr zählt sie zur steuerbefreiten Vermögensverwaltung. Erträge aus der Beteiligung in Form von Ausschüttungen an gemeinnützige Körperschaften sind mithin steuerfrei.
Allerdings besteht zu diesem Grundsatz eine wichtige Ausnahme, wenn die steuerbefreite Körperschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung der Kapitalgesellschaft ausübt und faktisch selbst am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Mitglieder in den Organen der Beteiligungsgesellschaft und der steuerbegünstigten Körperschaft personenidentisch sind. Es genügt jedoch nicht, wenn der Zweck der Beteiligungsgesellschaft und der Satzungszweck der steuerbefreiten Einrichtung gleichgerichtet sind und die Einrichtung lediglich ihre gewöhnlichen Gesellschafterrechte wahrnimmt. Relevant ist erst ein aktives Eingreifen in die Geschäftsführung der Beteiligungsgesellschaft.
Das Finanzgericht Köln vertritt die Auffassung, dass auch dann nicht von einem entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung auszugehen ist, wenn der Geschäftsführer der Beteiligungsgesellschaft dem Weisungsrecht des Vertreters der steuerbefreiten Körperschaft unterliegt, weil diese eine beherrschende Gesellschafterstellung innehat und tatsächlich regelmäßig Anweisungen an den Geschäftsführer erfolgt sind.
Solche Anweisungen seien lediglich Ausfluss der gesetzlichen Gesellschafterrechte der steuerbegünstigten Körperschaft. Das Bestehen einer Mehrheits- oder 100%-Beteiligung könne nur zur Annahme eines entscheidenden Einflusses (mit der Folge der Qualifizierung der Beteiligung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) führen, wenn daneben die Vertretungsorgane beider Körperschaften personenidentisch besetzt seien und hierdurch Einwirkungsmöglichkeiten außerhalb der Gesellschafterrechte eröffnet seien.
Hinweis: Gemeinnützige Körperschaften sollten daher in der Regel nicht ihr vertretungsberechtigtes Organ auch als Organ in einer Beteiligungsgesellschaft installieren. Die Erträge der Beteiligung (Dividende, Ausschüttungen) sind ansonsten steuerpflichtig. Im schlechtesten Fall kann die wirtschaftliche Betätigung der gemeinnützigen Körperschaft sogar „das Gepräge geben“, was zum vollständigen Entzug der Gemeinnützigkeit führt.
FG Köln, Urteil v. 15.07.2009, Az. 13 K 4468/05