Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass die übliche Bezeichnung “gGmbH” als Abkürzung für “gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung” nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann.
Die Abkürzung “gGmbH” sei kein zulässiger Rechtsformzusatz im Sinne des § 4 GmbHG. § 4 GmbH lasse als Abkürzung nur eine solche für die Bezeichnung “Gesellschaft mit beschränkter Haftung” zu, also z.B. “GmbH”, “G.m.b.H.” oder “Gesellschaft mhH”. Die Aufnahme weiterer Kürzel für zusätzliche Angaben (das “g” für den gemeinnützigen Gesellschaftszweck”) komme daher nicht in Betracht. Die Hinzufügung weiterer Bestandteile zu der allgemein verständlichen Abkürzung „GmbH“ berge die Gefahr, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen werde und Unklarheit aufkomme, ob und in welchem Umfang sie den für die GmbH geltenden Regelungen unterliege.
Die tatsächlich lange geübte und weite Verbreitung der Abkürzung “gGmbH” im Rechtsverkehr ändere nichts daran, dass sie als Kennzeichnung der Rechtsform nach § 4 GmbHG nicht zulässig sei. Dies gelte selbst für den Umstand, dass der Zusatz in der Vergangenheit häufig in das Handelsregister eingetragen worden sei.
Hinweis: Neue Eintragungen sollten auf die unzulässige Abkürzung verzichten. Stattdessen sollte auf die Langversion “gemeinnützige GmbH” oder “gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung” zurückgegriffen werden.
Ist eine Gesellschaft bereits als “gGmbH” eingetragen (dies trifft auf viele hundert bestehende Gesellschaften zu!), kann das Registergericht dagegen einschreiten. Im schlimmsten Fall droht gar die Auflösung, wenn der Aufforderung zur Änderung der Firma nicht nachgekommen wird. Auch Dritten, namentlich Wettbewerbern, können Ansprüche auf Unterlassung des Firmengebrauchs zustehen. Betroffene Gesellschaften sollten daher zügig die Initiative ergreifen, um negative Konsequenzen inklusive kostenpflichtiger Abmahnungen durch Wettbewerber zu vermeiden.
OLG München, Beschluss v. 13.12.2006, Az. 31 Wx 84/06