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Gemeinnützigkeit trotz Personalverleihs

Es ist gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich, wenn eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft ihr Personal einem ebenfalls als gemeinnützig anerkannten Unternehmen zur Verfügung stellt.

 

Voraussetzung für die Steuerbegünstigungen gemeinnütziger Körperschaften ist unter anderem, dass die Körperschaft ihre gemeinnützigen Zwecke „unmittelbar“ verfolgt, vgl. § 57 AO. Der Körperschaft ist es allerdings nicht verwehrt, sich gemäß § 57 Abs. 1 S. 2 AO Hilfspersonen zu bedienen, wenn deren Wirken wie ein eigenes Wirken der Körperschaft zu bewerten ist. Dabei ist auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auf die rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen zwischen Körperschaft und Hilfsperson, abzustellen. Insoweit ist vor allem von Bedeutung, ob die Hilfsperson nach den Weisungen der Körperschaft zu verfahren hat und diese den Inhalt und Umfang der Tätigkeit der Hilfsperson bestimmen und die Hilfsperson überwachen kann. Nach einem Urteil des FG Schleswig-Holstein wird das Unmittelbarkeitserfordernis nicht dadurch verletzt, dass auf Grundlage eines Vertrages Mitarbeiter einer gemeinnützigen Körperschaft bei einer anderen gemeinnützigen Körperschaft tätig werden. Voraussetzung sei lediglich, dass die Aufträge im Kern von der „personalverleihenden“ Institution eigenverantwortlich durchgeführt werden. Im entschiedenen Fall lagen die Auswahl, der Einsatz und die Überwachung des gestellten Personals bis hin zur Erteilung von fachlichen Anweisungen vollständig im Verantwortungsbereich der verleihenden Institution. Insofern sei es auch nicht schädlich, wenn durch die Tätigkeiten des Personals gleichzeitig die Satzungszwecke der personalempfangenden Körperschaften erfüllt würden. Entscheidend sei vielmehr, dass die Tätigkeiten als solche zumindest auch dem steuerbegünstigten Zweck der verleihenden Einrichtung dienten.

Hinweis:

Selbst wenn die Körperschaft durch die Personalgestellung keine eigenen Zwecke verfolgen würde, änderte sich wegen § 58 Nr. 3 AO an ihrem Gemeinnützigkeitsstatus nichts. § 58 Nr. 3 AO ist – ähnlich wie § 58 Nr. 1 AO – dahingehend zu verstehen, dass eine Körperschaft ihr Personal auch vollständig einer anderen Körperschaft für deren steuerbegünstigte Zwecke überlassen kann. Nicht nur eine teilweise Überlassung ist durch die Vorschrift gedeckt.

Finanzgericht Schleswig-Holstein, Urteil v. 06.12.2007, Az. 1 K 104/00

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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