Nachdem der EuGH in der Rechtssache „Stauffer“ das deutsche Gemeinnützigkeitsrecht nach Europa hin geöffnet hatte, versuchte der Gesetzgeber den dort zugestandenen „Inlandsbezug“ in § 51 Abs. 2 AO zu verankern. Seitdem erfordert ein gemeinnütziges Auslandsengagement die Förderung von in Deutschland ansässigen Personen oder die potentielle Ansehenssteigerung Deutschlands im Ausland. Die Finanzverwaltung nimmt im neuen AEAO zu diesen Voraussetzungen Stellung und vertritt dabei, was bereits im Bundestag-Finanzausschuss beraten wurde (vgl. Winheller/Klein, DStZ 2009, 193 ff.): Danach enthält die Regelung für in Deutschland ansässige Einrichtungen keine relevanten Beschränkungen für Auslandsaktivitäten. Es bleibt bei den allgemeinen (strengen) Anforderungen zum Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland.
Hinweis: Ausländische Organisationen, die vereinzelt ebenfalls dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht genügen müssen (beispielsweise im Fall inländischer Einkünfte oder beim Empfang deutscher Spenden und Zustiftungen), haben es nicht ganz so einfach. Nach neuer Verwaltungsauffassung müssen sie ihre steuerbegünstigten Zwecke zum Teil auch in Deutschland verwirklichen oder Personen mit deutschem Wohnsitz (z.B. auch, wenn sich diese zeitweise (etwa im Urlaub) im Ausland aufhalten) fördern. Ist beides nicht der Fall, muss die ausländische Organisation dem Finanzamt die Förderung des Ansehens Deutschlands nachweisen, was in der Praxis äußerst schwierig sein dürfte, weil bislang nicht geklärt ist, welche Anforderungen die Finanzämter an den zu führenden Nachweis überhaupt stellen.