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Gemeinnützigkeitserklärung: Neue Vordrucke ab VZ 2017

In der Regel alle drei Jahre müssen sich steuerbefreite Organisationen einer Gemeinnützigkeitsprüfung unterziehen, in der sie ihre Einnahmen und Ausgaben erklären sowie die Mittelverwendung für ihre satzungsmäßigen Zwecke darlegen. Ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2017 gibt es hierfür neue Formulare.

„Gem 1“ und „Gem 1A“ werden ersetzt

Die bisherigen Formulare „Gem 1“ sowie die ggf. zu verwendende „Anlage Sportvereine (Gem 1A)“ sind nicht mehr aktuell. Stattdessen haben steuerbegünstigte Nonprofit-Organisationen eine Erklärung als Körperschaft „KSt 1“ sowie die einschlägige Anlage „Gem“ abzugeben. Letztere enthält auch die bisher in der Anlage „Gem 1A“ enthaltenen Angaben für Sportvereine. Bisher mussten in den Vordrucken Angaben zu jedem der zu prüfenden drei Jahre gemacht werden. Dieser Aufwand entfällt (sofern nicht ausdrücklich im Formular anders gefordert) und es sind nur noch Informationen über das letzte der zu prüfenden Jahre einzutragen.

Neu sind erweiterte Angaben zu Betrieben der Wohlfahrtspflege. Dies hängt mit der Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) zusammen und der Frage, wann ein solcher Betrieb, der „nicht des Erwerbs wegen“ geführt wird, vorliegt. Ebenfalls neu ist die Anlage „Geno/Ver“, die jedoch nur für Wohnungsbaugenossenschaften und landwirtschaftliche Erzeugergemeinschaften relevant ist.

Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?

Neben den ausgefüllten Formularen benötigt das Finanzamt weitere Unterlagen, um die steuerlichen Verhältnisse und die ordnungsgemäße Verwendung der steuerbegünstigten Mittel zu überprüfen. Hierzu zählen insbesondere die Jahresabschlüsse (ggf. auch die einfache Gewinn- und Verlustrechnung), Tätigkeitsberichte sowie Protokolle der Mitgliederversammlungen jeweils für die vergangenen drei Jahre. Hinzu kommt eine Vermögensaufstellung zum 31.12. des letzten der drei Prüfungsjahre sowie ggf. die aktuelle Satzung, falls diese zwischenzeitlich geändert wurde.

Vordrucke ab VZ 2017 zu verwenden

Die neuen Vordrucke sind ab dem VZ 2017 zu verwenden, also für all jene Organisationen wichtig, deren Jahre 2015-2017 aktuell geprüft werden. Derzeit sind die Formulare noch nicht online ausfüllbar und können auch nicht per ElsterOnline übermittelt werden. Für die besonders schnellen Vereine, Stiftungen und gGmbHs steht damit zum jetzigen Zeitpunkt nur die handschriftliche Erklärung zur Verfügung. Übrigens: Grundsätzlich sind auch Nonprofit-Organisationen zur elektronischen Übermittlung via Elster verpflichtet. Sie sind hiervon allerdings befreit, wenn sie keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten bzw. dieser unter der Einkommensgrenze von 35.000 Euro p.a. liegt.

Die neue, verlängerte Abgabefrist für Steuererklärungen zum 31. Juli gilt übrigens erst ab dem VZ 2018 und damit erstmals im Kalenderjahr 2019. Die diesjährigen Erklärungen und damit auch aktuelle Gemeinnützigkeitserklärungen, sind weiterhin bis zum 31. Mai fällig.

Bei Fragen zu den neuen Vordrucken oder zur Gemeinnützigkeitserklärung allgemein sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

Steuerformular „KSt 1“
Anlage „Gem“

Weiterlesen:
Wann erfolgt Wohlfahrtspflege „nicht des Erwerbs wegen“?
Umfassende rechtliche und steuerrechtliche Beratung für Ihre gemeinnützige Organisation

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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