Eine Geburtstagsparty schmeißen und danach auch noch die Kosten beim Finanzamt steuerlich absetzen? Nach Ansicht eines alleinigen Geschäftsführers einer GmbH mit Sitz in der Westpfalz durchaus vorstellbar. Dieser lud Arbeitskollegen zu seinem Geburtstag ein und machte im Rahmen seiner Arbeitseinkünfte die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 2.470 Euro als Bewirtungs- bzw. Werbungskosten geltend.
Das zuständige Finanzamt erkannte diesen Ansatz jedoch nicht an. Der Betroffene klagte daraufhin vor dem Finanzgericht Neustadt (Aktenzeichen: 6 K 1868/13).
Abgrenzung betriebliche/private Feier
Der Geschäftsführer machte geltend, dass es sich bei der Geburtstagsfeier nicht um eine private, sondern vielmehr um eine betriebliche Feier gehandelt habe. Die Feier fand in den Geschäftsräumen der GmbH statt und bei den eingeladenen Gästen handelte es sich ausschließlich um Arbeitskollegen, Aufsichtsratsvorsitzende und ehemalige Mitarbeiter. Verwandte und andere private Bekannte des Klägers waren dagegen nicht eingeladen. Für diese wurde eine gesonderte private Feier an einem anderen Tag veranstaltet.
Bewirtungskosten als Werbungskosten absetzbar
Das Finanzgericht Neustadt gab dem Kläger Recht und führte aus, dass die Ausgaben, die der Kläger im Zuge der Geburtstagsfeier getätigt hat, als Bewirtungskosten unter die abziehbaren Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 S. 1 EStG fallen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass Geburtstagsfeiern zwar grundsätzlich ein privates Ereignis darstellen, es sich nach der Beschreibung des Klägers aber unzweifelhaft um eine beruflich bedingte Feier handelte. Ins Gewicht fiel, dass der Geschäftsführer ausschließlich betriebszugehörige und betriebsnahe Personen eingeladen hatte, von welchen einige sogar während ihrer Arbeitszeit und in ihrer Arbeitsbekleidung an der Feier teilnahmen. Darüber hinaus wirkte sich auch der Umstand, dass eine gesonderte Feier für den privaten Bekanntenkreis des Klägers stattfand, deren Kosten um ein Vielfaches höher lagen, zugunsten des Klägers aus.
Beweislast beim Steuerpflichtigen
Die Hoffnung, bei der nächsten Geburtstagsfeier auf Kosten des Finanzamtes so richtig über die Stränge zu schlagen, sollte trotz allem aufgegeben werden. Eine steuerliche Geltendmachung ist nur möglich, wenn es sich bei der Feier im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände offenkundig um eine betriebliche Feier handelt. Diese Umstände müssen vom Steuerpflichtigen dargelegt und gegebenenfalls auch bewiesen werden. Nur dann ist es möglich, die Bewirtungskosten als Werbungskosten von den Einkünften abzuziehen und dadurch Einkommenssteuer zu sparen. Gern können Sie sich mit Ihren Fragen jederzeit an unsere Experten im Steuerrecht wenden oder die Kommentarfunktion benutzen.
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