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Formelle Anforderungen an die Vermögensbindungsklausel in der Satzung

Eine Umsatzsteuerermäßigung für gemeinnützige Einrichtungen ist nur zu gewähren, wenn die Satzung der Körperschaft alle Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt. Hierzu zählt auch die Vermögensbindung nach § 61 AO.

Der Umsatz gemeinnütziger Einrichtungen unterliegt gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG in der Regel dem ermäßigten Steuersatz in Höhe von 7 %. Allerdings muss die Einrichtung in ihrer Satzung alle Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts der §§ 51 ff. AO erfüllen. Hierzu zählt auch die satzungsmäßige Gewährleistung der so genannten „Vermögensbindung“. Danach ist der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes verwendet werden soll, so genau zu bestimmen, dass aufgrund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist.

Der BFH weist insoweit erneut darauf hin, dass diesbezüglich fehlende Bestimmungen in der Satzung nicht durch außerhalb dieser getroffene Vereinbarungen oder durch andere Satzungen ersetzt werden können. Auch Begleitumstände, wie die Geschäftsführung der Einrichtung im Einklang mit den Grundsätzen der Gemeinnützigkeit, reichen nicht aus. Es gilt das Gebot des „Buchnachweises“, nach dem die Satzung nicht gegen die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit verstoßen darf, selbst wenn die tatsächliche Tätigkeit der Einrichtung ohne Weiteres als gemeinnützig anzusehen ist.

Ausnahmen sind nach dem BFH selbst dann nicht zulässig, wenn der Wegfall des bisherigen Zwecks so fernliegend ist, „dass er gar nicht in den Gesichtskreis der Gründungsmitglieder getreten ist“. Im entschiedenen Fall wäre eine Zweckänderung außerdem nur durch einstimmigen Beschluss der Mitglieder möglich gewesen. Gleichwohl hielt der BFH die fehlende Regelung für den Fall der Zweckänderung für gemeinnützigkeitsschädlich.

Hinweis: Für den Wegfall des Zweckes, die Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft muss in der Satzung entweder ein möglichst konkreter Verwendungszweck definiert oder aber eine konkrete Empfangskörperschaft bezeichnet werden.

 

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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