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Finanzamtszins verfassungswidrig: Was sollten NPOs jetzt tun?

Bundesverfassungsgericht

Die seit der Finanzkrise anhaltende Niedrigzinsphase hat sich verfestigt. Dennoch hat der Gesetzgeber trotz zahlreicher Kritik von diversen Verbänden und BeraterInnen die Regelungen in der Abgabenordnung (AO) zur Zinshöhe nicht verändert. Nonprofit-Organisationen (NPOs), wie Vereine, Stiftungen und gGmbHs, hatten daher auf Steuernachzahlungen 6 Prozent Zinsen pro Jahr zu zahlen. Mit Beschlüssen vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17), die am 18.08.2021 veröffentlicht wurden, hat das Bundesverfassungsgericht einen Teil der Regelungen zu Zinsen für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

Welche Zinsen sind bei Vereinen, Stiftungen und gGmbHs betroffen?

In den entschiedenen Fällen ging es um Steuernachforderungszinsen gemäß § 233a AO. Diese werden erhoben bei Nachzahlungen von Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer, wenn nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist, mindestens 15 Monate vergangen sind. Gleiches gilt auch für Steuererstattungen.

Was hat das Bundesverfassungsgericht entschieden?

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Zinsen nach § 233a AO, und zwar für jede der Steuerarten, also für die Einkommen-, Körperschaft-, Vermögen-, Umsatz- und Gewerbesteuer, ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig sind.

Allerdings hat das Gericht aus fiskalischen Gründen die Anwendbarkeit der strittigen Norm bis zum 31.12.2018 erklärt. Die Norm ist somit für die Jahre 2014 bis 2018 verfassungswidrig, aber sie kann weiterhin angewendet werden. Ab 01.01.2019 wird § 233a AO für nicht anwendbar erklärt, sodass für den Zeitraum ab 01.01.2019 Zinserstattungen höchstwahrscheinlich sind. Der Gesetzgeber hat zudem den verfassungswidrigen Zustand zu beheben. Bund und Länder haben bereits angekündigt, zügig eine Neuregelung für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen zu treffen.

Welche Konsequenzen folgen daraus für gemeinnützige Organisationen?

Für den Zeitraum ab dem 01.01.2019 dürfen derzeit keine Nachzahlungszinsen – z.B. nach einer Betriebsprüfung – festgesetzt werden. Umgekehrt werden aber bereits gezahlte Zinsen aufgrund einer Steuererstattung voraussichtlich vom Finanzamt zurückgefordert werden. Für den Zeitraum 2014 bis einschließlich 2018 wird es nach aktuellem Sachstand vermutlich zu keinen Änderungen kommen. Eine genaue Auswertung der Entscheidungen sowie die Auslegung dieser durch die Finanzverwaltung und die Gerichte bleibt abzuwarten.

Was sollten NPOs beim Thema Zinssatz nun tun?

Gemeinnützige Organisationen, die bereits Einsprüche gegen Zinsfestsetzungen für den Zeitraum bis einschließlich 2018 eingelegt haben, müssen vorerst nichts tun. Die Finanzverwaltung wird nach Auswertung der Entscheidung von sich aus tätig werden. Entweder werden gesonderte Einspruchsentscheidungen ergehen oder mittels einer Allgemeinverfügung die betreffenden Einspruchsentscheidungen zurückgewiesen. Für Zeiträume ab dem Jahr 2019 können nach unserer vorläufigen Einschätzung die gezahlten Zinsen zurückgefordert werden.

In jedem Fall können die Gründe für die Zinsfestsetzung unterschiedlich sein. Es kann darüber hinaus gegebenenfalls bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sein. Daher ist jeder NPO zu raten, sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu wenden, um individuell prüfen zu lassen, welche Auswirkungen diese Entscheidung hat und ob ein Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt besteht.

Unsere erfahrenen NPO-Berater unterstützen auch Ihren Verein, Ihre Stiftung bzw. Ihre gGmbH. Wir zeigen Ihnen Ihre aktuellen Handlungsoptionen auf. Kommen Sie gern mit Ihren Fragen auf uns zu.

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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