Mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes, das am 21.03.2013 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2013 I, 556) verkündet wurde, hat das Verfahren zur Anerkennung der Gemeinnützigkeit erstmals eine gesetzliche Regelung erhalten. Die bisher übliche vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit ist durch § 60a Abgabenordnung (AO) abgelöst (siehe bereits HIER). Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird die Gemeinnützigkeit nun per Verwaltungsakt ausdrücklich festgestellt (sog. Feststellungsbescheid).
Mit Schreiben vom 05.07.2013 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) in Bezug auf die Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug erklärt, dass die Vorlage einer amtlich beglaubigten Kopie des gemäß § 60a AO ausgestellten Feststellungsbescheids genüge, um vollständig gemäß § 44a Abs. 4, 4a und 7 Einkommensteuergesetz (EStG) oder teilweise gemäß § 44a Absatz 8 und 8a EStG von der Kapitalertragsteuer befreit zu werden. Voraussetzung sei lediglich, dass die Erteilung des Bescheids nicht länger als drei Kalenderjahre zurückliegt. Der Vorlage einer speziellen Nichtveranlagungsbescheinigung bedarf es dann nicht. Der Feststellungsbescheid ersetzt damit die vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit, die bislang gemäß dem BMF-Schreiben vom 09.10.2012 als Nachweis für die Steuerfreiheit diente.
Endet die Drei-Jahresfrist allerdings im Laufe eines Jahres, kann, so das BMF, für dieses Jahr keine Kapitalertragsteuervergünstigung begehrt werden. Wird der Feststellungsbescheid nach § 60a AO im laufenden Kalenderjahr erteilt, ist die Abstandnahme hingegen rückwirkend ab dem 1. Januar des betreffenden Kalenderjahres möglich.
Hinweis: Das aktuelle BMF-Schreiben verweist auch auf Randnummer 296 des BMF-Schreibens vom 09.10.2012. Demnach ist eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug dann nicht möglich, wenn die Erträge in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.
BMF, Schreiben v. 05.07.2013, Az. IV C 4 – S 0179-a/13/10001.
BMF, Schreiben v. 09.10.2012, Az. IV C 1 – S 2252/10/10013 – BStBl. 2012 I, 953.