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EuGH befreit Eintrittskarten zu Schwimmbädern von der Umsatzsteuer

Eintrittskarten zu Schwimmbädern oder Aquaparks können künftig von der Mehrwertsteuer befreit sein. Das hat der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Žamberk mit Urteil vom 21. Februar 2013 entschieden. Auf das Urteil können sich künftig gemeinnützige Einrichtungen aller EU-Mitgliedsstaaten berufen, sofern eine solche Umsatzsteuerbefreiung für sie günstiger als das nationale Recht ist.

Die tschechische Stadt Žamberk betreibt einen Aquapark – ein Schwimmbad mit verschiedenen Becken, Wellness- und Sportangeboten. Gegen ein Eintrittsgeld kann jeder das Schwimmbad besuchen. Das tschechische Finanzamt stufte die vom Aquapark angebotenen Leistungen als umsatzsteuerfrei ein. Die Stadt Žamberk war gegenteiliger Auffassung: Der Aquapark sei umsatzsteuerpflichtig, dann allerdings auch zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das oberste Verwaltungsgericht legte dem EuGH den Fall im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vor. Fraglich war, ob sportliche Betätigungen und die Erholung auf dem Gelände des Aquaparks von Žamberk als „Sport“ im Sinne von Art. 132 der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie (MwSt-Richtline) anzusehen und deshalb aus sozioökonomischen Gründen von der Mehrwertsteuer zu befreien waren.

Der EuGH entschied, dass nach Sinn und Zweck der Richtlinie alle Dienstleistungen, die in einem engen Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigungen stehen, von Art. 132 der Richtlinie erfasst seien. „Eine solche Betätigung durch breite Schichten der Bevölkerung [sei] zu fördern“ und diene dem Gemeinwohl. Auch wenn für manche der Aquapark nicht des Sports wegen, sondern in erster Linie zur Erholung und Unterhaltung genutzt werde, sei der Zweck der Richtlinie gewahrt. Leistungen eines Schwimmbads sind deshalb von der Umsatzsteuer befreit.

Hinweis: Nach deutschem Recht unterliegen die Umsätze aus einem Schwimmbad dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz (UStG). Schwimmbadbetreiber können sich nun aber auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie berufen, sofern diese Anwendung des Unionsrechts für sie günstig ist. Aber Achtung: Wer sich auf die Steuerbefreiung beruft, verliert gemäß § 15 Abs. 2 UStG die Berechtigung zum Vorsteuerabzug!

EuGH, Urteil v. 21.02.2013, Rs. C 18/12 (Žamberk).

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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