Erst im Mai dieses Jahres verfasste das BMF ein Anwendungsschreiben zu Inhalt und Gestaltung von Zuwendungsbestätigungen, das die gesetzlichen Änderungen der letzten Jahre im Bereich des Spendenrechts nachvollzog. Das identische Anwendungsschreiben wurde nun vom BMF erneut herausgegeben – mit einer einzigen Ausnahme.
Auch Mitgliedsbeiträge sind grundsätzlich wie Spenden als Sonderausgaben abziehbar, worüber eine Zuwendungsbescheinigung zu erstellen ist. Ausgenommen sind jedoch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport, kulturelle Betätigungen zur Freizeitgestaltung oder die Heimatpflege und -kunde fördern, sowie Mitgliedsbeiträge an Tier-, Pflanzenzucht-, Karnevals- und ähnliche Vereine. In Zuwendungsbescheinigungen ist daher zu bestätigen, dass es sich bei der Zuwendung gerade nicht um solche Mitgliedsbeiträge handelt. Allerdings hatte sich der entsprechende Ausschluss über die Jahre im Gesetz etwas nach hinten verschoben (jetzt § 10b Abs. 1 Satz 8 EStG), so dass die bisher zu verwendende Bestätigung einen veralteten Paragraphenverweis enthielt.
Das BMF-Schreiben vom Mai 2011 passte die in eine Zuwendungsbestätigung über Mitgliedsbeiträge aufzunehmende Formulierung daher wie folgt an: „Es wird bestätigt, dass es sich um einen der Art nach abziehbaren Mitgliedsbeitrag i. S. v. § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes handelt.“ Nach dem neuen Schreiben vom Juni 2011 muss es dagegen lauten: „Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.“
Hinweis: Die neue Formulierung sollte natürlich umgehend übernommen werden, auch wenn nicht ganz klar wird, welche inhaltliche Änderung damit überhaupt einhergehen soll. Im Übrigen macht das BMF deutlich, dass auch die alte Formulierung mit dem zwischenzeitlich fehlerhaften Paragraphenverweis in aller Regel nicht beanstandet wird. Vor diesem Hintergrund verwundert der erneute Erlass des Schreibens umso mehr. Vertrauen in eine beständige und verlässliche Finanzverwaltung und Rechtsordnung wird durch derlei unbedachte Veröffentlichungen von Schreiben sicherlich nicht aufgebaut.
BMF, Schreiben v. 17.06.2011, Az. IV C 4 – S 2223/07/0018:004.