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Elektronische Gutscheine: Regulatorische Anforderungen für Ausgabe und Vertrieb

Elektronische Gutscheine: Welche regulatorischen Anforderungen gelten für ihre Ausgabe und ihren Vertrieb?

Immer mehr Online-Händler bieten den Verkauf von Gutscheinen oder Prepaid Karten an. Diese können dann im Online-Shop des Händlers oder bei anderen Händlern eingelöst werden. Zusätzlich verschenken viele Online-Händler auch Gutscheine als Teil ihrer Werbeaktionen. Zudem haben sich manche Onlineplattformen auf den Onlinevertrieb von Gutscheinen und Prepaid Karten spezialisiert.

Erlaubnispflicht bei der Ausgabe von Gutscheinen

Die entgeltliche Ausgabe von Gutscheinen und Prepaid Karten kann unter dem Erlaubnisvorbehalt der BaFin stehen, wenn diese als E-Geld einzustufen sind.

Nach dem Gesetz ist E-Geld „jeder elektronisch, darunter auch magnetisch, gespeicherte monetäre Wert in Form einer Forderung gegenüber dem Emittenten, der gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt wird, um damit Zahlungsvorgänge im Sinne des § 675f Absatz 4 Satz 1 BGB durchzuführen, und der auch von anderen natürlichen oder juristischen Personen als dem Emittenten angenommen wird.

Gutscheine, die zu Werbezwecken oder aus Kulanz unentgeltlich ausgegeben werden, werden nicht gegen Zahlung eines Geldbetrages ausgestellt und sind daher kein E-Geld. Da E-Geld zudem nur vorliegt, wenn der monetäre Wert elektronisch oder magnetisch gespeichert wird – dies kann sowohl auf dem Medium selbst (z. B. eine Chipkarte) als auch zentral auf einem Computer (z. B. auf dem Server des Herausgebers) erfolgen – sind Papiergutscheine kein E-Geld. Zudem liegt kein E-Geld vor, wenn der verkörperte digitale Wert nur bei dem Unternehmen zum Bezahlen eingesetzt werden kann, das den Gutschein oder das Prepaid-Produkt ausgegeben hat.

Liegt E-Geld im Sinne der eingangs erwähnten Definition vor, so ist die Ausgabe nur ausnahmsweise für bestimmte Fallgruppen erlaubnisfrei möglich, etwa wenn diese nur von einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen zu Zahlungszwecken akzeptiert werden (z. B. Shop-in-Shop-Systeme in einem Kaufhaus, Akzeptanzstellen, die unter einer einheitlichen Zahlungsmarke auftreten) oder wenn mit ihnen nur eine begrenzte Produktauswahl erworben werden kann (z.B. Tankkarten, Essensgutscheine, elektronische Fahrscheine) oder wenn es sich um Handy-Prepaid-Guthaben handelt.

Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist die Ausgabe als Ausgabe von E-Geld erlaubnispflichtig. Wenn ein Unternehmen ohne erforderliche Erlaubnis E-Geld herausgibt, kann die BaFin die sofortige Einstellung des Geschäftsbetriebs und die unverzügliche Abwicklung des E-Geld-Geschäfts anordnen. Darüber hinaus können die verantwortlichen Personen strafrechtlich belangt werden. Das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Geschäfts ist eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann.

Erlaubnispflicht bei dem Vertrieb von Gutscheinen

Auch der Handel mit Gutscheinen und Prepaid Karten kann unter dem Erlaubnisvorbehalt der BaFin stehen. Sind diese als E-Geld einzustufen, dann ist auch ihr Verkauf in aller Regel erlaubnispflichtig. Zudem unterliegt der Verkäufer bestimmten geldwäscherechtlichen Anforderungen.
Ist unklar, ob ein bestimmtes Produkt E-Geld ist oder nicht, so können die betroffenen Unternehmen eine schriftliche Anfrage an die BaFin richten und die Frage klären lassen.

Erfordert die beabsichtigte Tätigkeit eine Erlaubnis, so erteilt die BaFin diese auf Antrag, wenn alle hierfür benötigten Anforderungen nachgewiesen sind. Diese sind u.a. das Vorliegen eines Anfangskapitals bei einem E-Geld-Institut von mindestens 350.000 Euro und das Vorhandensein von mindestens zwei fachlich geeigneten und zuverlässigen Geschäftsleitern. Daneben müssen interne Organisationsstrukturen implementiert werden, die einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb gewährleisten (z. B. Sicherung der Kundengelder, Einrichtung von Risikomanagementverfahren, Bestellung eines Compliance und Geldwäschebeauftragten). Für einen Erlaubnisantrag belaufen sich die einmaligen Kosten erfahrungsgemäß auf einen sechsstelligen Euro-Betrag.

Beratung zu elektronischen Gutscheinen

Gerne beraten wir Sie bei alternativen Gestaltungen ihres Geschäftsmodells und klären für sie ab, ob ihre Tätigkeit einem Erlaubnisvorbehalt unterliegt, oder begleiten Sie bei Ihrem Erlaubnisverfahren. Sie wollen Gutscheine oder Prepaid Karten grenzüberschreitend anbieten? Auch hierfür sind wir der richtige Ansprechpartner. Kommen Sie gerne auf uns zu!

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Dr. Annette Wagemann

Dr. Annette Wagemann ist Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht und berät Unternehmen und deren Manager umfassend zu wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen. Bei WINHELLER ist sie auf die rechtliche Strukturierung von Geschäftsmodellen, Corporate Governance und Compliance spezialisiert.

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