Mit Erlass vom 25.11.2008 regelt das Bundesfinanzministerium die Anwendung des § 3 Nr. 26 a EStG durch die Finanzverwaltung.
Die Regelung des § 3 Nr. 26 a EStG befreit Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag gemeinnütziger Einrichtungen bis zur Höhe von einmalig 500,- € pro Jahr von der Einkommenssteuer. Sie stellt eine Auffangvorschrift zu § 3 Nr. 26 und Nr. 12 EStG dar, wonach Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten in größerem Umfang befreit sind.
Begünstigte Tätigkeiten
Das BMF weist zunächst darauf hin, dass die Befreiung nach § 3 Nr. 26 a EStG nicht auf bestimmte Tätigkeiten beschränkt ist. Auch die nebenberuflichen Tätigkeiten von Vorstandsmitgliedern oder des Kassiers eines Vereins, von Bürokräften oder Reinigungspersonal, von Platzwarten, Aufsichtspersonen, Betreuern, etc. seien begünstigt, soweit sie im Rahmen des gemeinnützigen Satzungszweckes – auch in Zweckbetrieben – ausgeübt werden. Amateursportler, in wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben sowie im Rahmen der Vermögensverwaltung Beschäftigte könnten die Befreiung hingegen nicht in Anspruch nehmen.
Begriff des Nebenberufs
Nebenberuflichkeit im Sinne der Norm liege, so das BMF, vor, wenn höchstens ein Drittel der Jahresarbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs für die Tätigkeit aufgewendet werde. Die Steuerbefreiung gelte auch für Personen, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, etwa Studenten, Hausfrauen, Rentner, Vermieter oder Arbeitslose. Die Beurteilung mehrerer Nebentätigkeiten sei jeweils getrennt voneinander vorzunehmen, wenn sich diese mehreren Aktivitäten nach der Verkehrsanschauung nicht als gleichartig darstellen.
Denkbar ist auch eine parallele Inanspruchnahme von Freibeträgen nach § 3 Nr. 12, Nr. 26 und Nr. 26 a EStG, wenn die jeweiligen Nebentätigkeiten voneinander trennbar sind.
Arbeitgeber- bzw. Auftraggeberbegriff
Als Arbeit- oder Auftraggeber kommen juristische Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts in Betracht. Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbände sowie Parteien zählen hierzu nicht.
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
Die Geltendmachung von Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einnahmen aus den Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 a EStG stehen, ist nur zulässig, wenn sowohl Einnahmen als auch Ausgaben die Ehrenamtspauschale übersteigen. Bei Arbeitnehmern ist außerdem zunächst der Arbeitnehmerpauschbetrag heranzuziehen, soweit noch nicht verbraucht.
Hinweis:Der Erlass schweigt zwar zu der Frage, ob auch Tätigkeiten für ausländische gemeinnützige Körperschaften begünstigt sind. Gesetzgeber und Rechtsprechung haben zu dieser wichtigen Frage allerdings schon entschieden: seit Inkrafttreten des JStG 2009 (s.o.) werden zumindest solche ausländischen gemeinnützigen Körperschaften von § 3 Nr. 26 a EStG erfasst, die in Deutschland beschränkt steuerpflichtig sind. Die aktuellen Entscheidungen des EuGH sprechen außerdem dafür, dass auch alle sonstigen gemeinnützigen Körperschaften mit Sitz im EU-Ausland mit von § 3 Nr. 26 a EStG (und § 3 Nr. 26 EStG) erfasst sind, sofern sie die allgemeinen Voraussetzungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts erfüllen.
BMF, Schreiben zu § 3 Nr. 26 a EStG v. 25.11.2008 – GZ IV C 4 – S 2121/07/0010, Dok. 2008/0656438