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Steuererleichterung zur Unterstützung der Erdbebenopfer in Ecuador

Das Bundesfinanzministerium (BMF) gewährt mit Schreiben vom 24.05.2016 diverse Steuererleichterungen für die Hilfe der Erdbebenopfer in Ecuador. Es gelten im Wesentlichen die gleichen Regeln, die auch bereits bei früheren Naturkatastrophen zum Tragen kamen. Die Sonderregelungen sind zunächst bis zum 31.12.2016 befristet.

Betriebsausgabenabzug

Steuerpflichtige, die ihren von dem Erdbeben in Ecuador unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus ihrem Betriebsvermögen zuwenden, dürfen die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehen. Sonstige Zuwendungen (nicht hingegen Geld) von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen an den durch das Erdbeben in Ecuador unmittelbar geschädigten Unternehmer sind ebenfalls als Betriebsausgabe zu behandeln.

Arbeitslohnspenden

Lässt ein Arbeitgeber einem seiner von dem Erdbeben betroffenen Arbeitnehmer direkte finanzielle Unterstützung zukommen, so ist diese Hilfe grundsätzlich steuerfrei. Daneben lässt das BMF auch wieder Arbeitslohnspenden zu, obgleich unverständlich bleibt, warum diese interessante Art zu spenden hierzulande stets nur temporär bei Katastrophenfällen angewendet werden darf: Verzichtet ein Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts zu Gunsten einer Spendenorganisation oder eines betroffenen Kollegen, so ist dieser Gehaltsbestandteil steuerfrei. Auf diese Weise gelten im Ergebnis die gewöhnlichen Höchstbeträge für Spenden nicht. Allerdings muss der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllen und dies dokumentieren.

Spendenaktionen

Für Sonderkonten insbesondere der Wohlfahrtsverbände und ihrer Mitgliedsorganisationen gilt der vereinfachte Spendennachweis. Als Nachweis der Spende genügt dem Finanzamt daher der Kontoauszug, der Bareinzahlungsbeleg oder ein PC-Ausdruck beim Online-Banking. Einer Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster bedarf es hingegen nicht.

Gemeinnützige Einrichtungen, deren eigentlicher Förderzweck nicht die Unterstützung von Erdbebenopfern umfasst, können ebenfalls Spendenaktionen durchführen, solange sie die Spenden an eine geeignete Organisation weiterleiten, die entsprechende (v.a. mildtätige) Zwecke verfolgt. Auf die Sonderaktion ist in der Spendenbescheinigung, die die gemeinnützige Organisation dem Spender ausstellt, hinzuweisen.

Selbst nicht gemeinnützige Unternehmen und Privatpersonen können Spenden sammeln, wenn sie diese auf einem Treuhandkonto verwalten und über die Weiterleitung an gemeinnützige Körperschaften Buch führen. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss der nicht als gemeinnützig anerkannte Spendensammler der die Gelder erhaltenen gemeinnützigen Körperschaft eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben. Der vereinfachte Spendennachweis ist auch in diesen Fällen möglich, wenn die gesammelten Spenden auf ein Sonderkonto insbesondere eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen überwiesen werden. Nach § 50 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b S. 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Bareinzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.

Keine umsatzsteuerliche Unterstützung

Das BMF weist abschließend ausdrücklich darauf hin, dass die Umsatzsteuer von der Sonderaktion nicht berührt wird. Billigkeitsmaßnahmen, die eine Reduzierung oder den Erlass der Umsatzsteuer für Unternehmen zur Folge hätten, die Gegenstände ihres Betriebsvermögens zur Unterstützung der Erdbebenopfer einsetzen, sind also nicht möglich.

Bei weiteren Fragen zu den Sonderregelungen bei Spenden stehen Ihnen unsere erfahrenen Anwälte jederzeit gerne zur Verfügung.

BMF-Schreiben vom 24.05.2016, IV C 4 – S 2223/07/0015 :014

Weiterlesen:
Hilfe für die Erdbebenopfer in Nepal durch gelockerte Steuerregelungen
Professionelles Spendensammeln für Vereine und Stiftungen

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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