Bei vielen Banken war und ist es gängige Praxis, von Erben die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, damit sie z. B. auf Konten des Erblassers zugreifen können. Dem hat der BGH mit seinem Urteil vom 8. Oktober 2013 (Aktenzeichen: XI ZR 401/12) eine Absage erteilt.
Eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse sah vor, dass das Geldinstitut die Vorlage eines Erbscheins verlangen könne, unabhängig davon, ob in einem konkreten Fall das Erbrecht überhaupt zweifelhaft ist. Nach Ansicht des BGH hält diese Klausel der Inhaltskontrolle des § 307 BGB nicht stand.
Die Klausel gewähre der Sparkasse das uneingeschränkte Recht, die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen, z. B. auch dann, wenn ein Erbe ein öffentliches Testament vorlegt und konkrete Zweifel an seiner Erbenstellung nicht bestehen. Damit trage die Klausel jedoch den Interessen der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses nicht genügend Rechnung.
Kann die Erbenstellung künftig z. B. durch ein öffentliches Testament eindeutig nachgewiesen werden, sollte es also leichter sein, Banken davon zu überzeugen, sich an diesem Testament Genüge sein zu lassen und nicht auch noch die Vorlage eines Erbscheins zu verlangen.