Im Jahr 2001 wurde die Besteuerungssystematik vom sog. Anrechnungsverfahren auf das sog. Halbeinkünfteverfahren umgestellt. Gerade für den Übergangszeitraum zwischen 2000 und 2001 kann es aber zu Überschneidungen beider Systeme kommen: Leistungen einer Stiftung aus Altgewinnen, die bei dieser (nach dem Anrechnungsverfahren) noch einer Besteuerung von 40 Prozent unterlagen, sind beim Destinatär nämlich zusätzlich nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) am 21. Januar 2015 entschieden.
Systemwidrige Doppelbelastung von Familienstiftungen
Das bewirke eine systemwidrige Doppelbelastung, hatte das klagende Ehepaar vorgetragen. Es gehörte zu den Destinatären von nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Familienstiftungen. Die Doppelbelastung sah das Ehepaar darin, dass die Gewinne bei den Stiftungen ja bereits der Körperschaftsteuer unterworfen waren – und zwar mit dem bis einschließlich 2000 geltenden Steuersatz von 40 Prozent. Die Destinatärsleistungen nun zusätzlich nach dem Halbeinkünfteverfahren zu besteuern, sei eine Ungleichbehandlung von Stiftungen und ihren Destinatären im Vergleich zu Kapitalgesellschaften und ihren Anteilseignern. Denn bei Anteilseignern sei im Übergangsjahr 2001 noch die Anrechnung der Körperschaftsteuer zulässig gewesen, sofern Ausschüttungen aus Altrücklagen vorgenommen worden seien.
Höhere Belastung im Übergangszeitraum verfassungskonform
Der BFH ist jedoch der Ansicht, dass es keinen verfassungsrechtlichen Anspruch gebe, Kapitalgesellschaften und ihre Anteilseigner auf der einen Seite und Stiftungen und ihre Destinatäre auf der anderen Seite steuerlich gleich zu behandeln. Zwar ergebe sich in der vorliegenden Konstellation im Veranlagungszeitraum 2001 tatsächlich eine Steuermehrbelastung der Stiftungen und ihrer Destinatäre. Die Umstellung auf das Halbeinkünfteverfahren sollte diese Unterschiede jedoch gerade weiter nivellieren. Wenn aber ein Zustand erheblicher Ungleichheit durch ein umfangreiches Änderungsgesetz, das eine ganz neue Besteuerungssystematik mit sich bringt, in einen Zustand der Gleichheit überführt wird, sei es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn in einem Übergangszeitraum noch keine vollkommene Gleichheit geschaffen werde, so der BFH.
BFH, Urteil vom 21.01.2015 – Az. X R 31/13
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