Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein bereits abgewählter, allerdings noch immer im Vereinsregister eingetragener Vereinsvorstand, eine Mitgliederversammlung einberief, auf der der kürzlich gewählte Vorstand durch neuerliche Wahl eines anderen Vorstands abgewählt wurde.
Das OLG entschied, dass die so erfolgte Abwahl des Vorstands sowie alle weiteren Beschlüsse, die im Rahmen der Mitgliederversammlung gefasst wurden, ohne jede rechtliche Wirkung seien. Die Mitgliederversammlung hätte nicht durch den abgewählten Vorstand einberufen werden dürfen. Die Einberufung durch den nicht mehr amtierenden Vorstand sei nicht wirksam gewesen. Seine noch immer bestehende Eintragung im Vereinsregister ändere hieran nichts. Dass im Vereinsregister als Vorstand eingetragene Personen berechtigt seien, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, gelte nur in dem Ausnahmefall, in dem ein Vorstand überhaupt nicht existiere und die einberufene Mitgliederversammlung gerade das Ziel verfolge, durch Wahl eines neuen Vorstandes den Verein wieder handlungsfähig zu machen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Ein handlungsfähiger Vorstand war wirksam gewählt worden – lediglich dessen Eintragung im Register war noch nicht erfolgt.
Hinweis: Rühmt sich eine Person als Vorstand eines Vereins und erweckt unbefugt den Schein, er sei gesetzlicher Vertreter des Vereins, kann der Verein hierdurch in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sein und den Störer entsprechend auf Unterlassung in Anspruch nehmen – ggf. auch im Wege des Eilrechtsschutzes.
OLG Brandenburg, Urteil v. 27.03.2007, Az. 6 W 35/07