Immer wieder liest man Stellenanzeigen, in denen Frauen bei gleicher Eignung bevorzugt werden. Im Hinblick auf das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) muss die Frage erlaubt sein, ob so nicht klar die männlichen Bewerber benachteiligt werden.
Das LAG Düsseldorf meint dazu allerdings, dass ein Hinweis in Stellenanzeigen, dass Bewerbungen von Frauen besonders willkommen seien, nicht unbedingt eine Benachteiligung männlicher Bewerber ist. Voraussetzung ist allerdings, dass in der für die Stelle maßgeblichen Vergleichsgruppe Frauen unterrepräsentiert sind.
In Zeiten der Quote könnte eine Stellenausschreibung, die auch der Europäische Gerichtshof billigt, so lauten: „Frauen werden bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.”
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