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Digital Service Act: Regulierung von Onlineplattformen

Digital Service Act: Regulierung von Onlineplattformen

Der Digital Service Act (DSA), oder auch Gesetz über digitale Dienste genannt, ist ein Baustein der digitalen Dekade der EU-Kommission. Mit dem DSA sollen die Entfernung von illegalen Inhalten vereinfacht sowie EU-weite Sorgfaltspflichten für digitale Dienste etabliert werden, die Verbraucher mit Waren, Dienstleistungen oder Inhalten versorgen.

Wen betrifft der Digital Service Act?

Das Augenmerk des DSA liegt auf Vermittlungsdiensten, die folgendermaßen unterschieden werden:

  • Reine Durchleitung: Übermittlung von Informationen, die ein Nutzer bereitgestellt hat und die innerhalb eines Kommunikationsnetzes übermittelt werden oder die Vermittlung eines Zugangs zu diesen Informationen, z.B. Telekommunikationsprovider
  • Caching-„Leistung“: Automatisch, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Informationen, die vom Nutzer bereitgestellt und in ein Kommunikationsnetz übermittelt wurden
    Der Zweck ist die effizientere Ausgestaltung der Informationsübermittlung an andere Nutzer auf deren Anfrage, z.B. Content Delivery Network.
  • Hosting-„Leistung“: Speicherung von Informationen, die im Auftrag des Nutzers bereitgestellt wurden, z.B. Onlineplattformen wie Cloud-Anbieter oder soziale Netzwerke

Wie schon aus der DSGVO bekannt, adressiert der DSA auch Dienstanbieter, die keinen Sitz innerhalb der EU haben, aber ihren Dienst auf dem EU-Binnenmarkt anbieten.

Haftung für illegale Inhalte

Die Vermittlungsdienste unterliegen unterschiedlichen Haftungsregeln. So ist keine Haftung von Hostinganbietern für illegale Inhalte vorgesehen, wenn sie im Auftrag des Nutzers gespeichert werden und der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von den illegalen Inhalten hatte bzw. die Illegalität nicht offensichtlich war. Mit Kenntniserlangung von illegalen Inhalten muss der Hostinganbieter zügig tätig werden und die betreffenden Inhalte sperren oder entfernen, um von der Haftungsbefreiung zu profitieren.

Abgestufte Sorgfaltspflichten für Vermittlungsdienste

Der Umfang der von den Vermittlungsdiensten zu beachtenden Sorgfaltspflichten unterscheidet sich zum einen je nach Art der angebotenen Dienstleistung und zum anderen je nach Anzahl der Nutzer. Hierüber wollen wir einen groben Überblick geben:

Zunächst müssen sämtliche Vermittlungsdienste eine zentrale Kontaktstelle für die Kommunikation mit den zuständigen Behörden einrichten, ggf. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anpassen sowie einmal im Jahr Transparenzberichte veröffentlichen.

Zusätzlich müssen Hostingdienstanbieter ein Melde- und Abhilfeverfahren einrichten, welches die Nutzer verwenden können, um den Dienstanbieter über illegale Inhalte zu informieren.

Darüber hinaus müssen Onlineplattformen, welche die Schwelle von Kleinunternehmen überschreiten, ein internes Beschwerdemanagementsystem implementieren.

Weitere Pflichten werden sehr großen Onlineplattformen und Onlinesuchmaschinen auferlegt, die eine durchschnittliche monatliche Nutzerzahl von mindestens 45 Mio. Personen aufweisen (z.B. Facebook und Google). Diese haben unter anderem eine Risikobewertung vorzunehmen und sich mindestens einmal im Jahr auf eigene Kosten einem unabhängigen Audit zu unterziehen, welches die Einhaltung der auferlegten Pflichten überprüft.

Onlinewerbung

Auch die Werbung von Onlineplattformen, die größer als Kleinunternehmen sind, ist Regelungsgegenstand des DSA. Diese Onlineplattformen müssen den Nutzern in Echtzeit die geschaltete Werbung als solche kennzeichnen, den Namen des für die Werbung Verantwortlichen anzeigen sowie über die wesentlichen Parameter informieren, nach denen die Nutzer für die Werbeanzeige ausgewählt werden.

Hohe Bußgelder bei Verstößen

Der DSA ist seit dem 16.11.2022 in Kraft und auch seither zumindest teilweise anwendbar, insbesondere hinsichtlich der Transparenzpflichten von Onlineplattformen und Onlinesuchmaschinen. Im Übrigen ist der DSA ab dem 17.02.2024 als Verordnung unmittelbar in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Aufgrund der Vielzahl an Regelungen, welche auf Vermittlungsdienste zukommen, sollte schnellstmöglich mit der Umsetzung interner Prozesse begonnen werden, denn bei einem Verstoß drohen Unternehmen Bußgelder von bis zu 6% des weltweiten Jahresumsatzes. Unsere Experten für IT-Recht sind Ihnen dabei gerne behilflich.

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Michael Rudolf Kissler

Rechtsanwalt Michael Rudolf Kissler berät als Of Counsel in den Bereichen Bank- und Kapitalmarktrecht, Compliance, IT-Recht und Datenschutz. Zu seinen Mandanten gehören insbesondere FinTechs, Start-ups, mittelständische Unternehmen und Unternehmer.

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