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Die Haftung der Vereinsmitglieder – Spielball zwischen Gerichten und Gesetzgeber

Während der Gesetzgeber seine guten Absichten, eine Haftungserleichterung für Vereinsmitglieder gesetzlich zu verankern, nur sehr zögerlich verfolgt, führt der BGH in einer aktuellen Entscheidung die Dimension potentieller Haftungsrisiken deutlich vor Augen. Der Gesetzgeber agiert träge, die Gerichte springen nur bedingt zur Hilfe und entlassen zugleich die Privathaftpflichtversicherer der Mitglieder aus der Verantwortung – Vereinen und ihren Mitglieder bleibt zu raten, selbst aktiv zu werden und ihre Satzungen entsprechend zu gestalten.

Den Beginn machte das Urteil des OLG Schleswig-Holstein als Vorinstanz im vom BGH aktuell entschiedenen Fall. Interessengerecht übertrug das OLG die arbeitsrechtlichen Grundsätze zur Haftungsverteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf das Verhältnis zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern. Schädigt demnach das Mitglied bei der Erfüllung satzungsmäßiger Aufgaben den Verein leicht fahrlässig, haftet es nicht; ist der Geschädigte ein Außenstehender, haftet der Verein. Im zu entscheidenden Fall kam das OLG zu dem Ergebnis, dass das Vereinsmitglied bei den ihm durch den Vorstand überantworteten Bauarbeiten, die zum Abbrennen des Vereinsheims führten, lediglich leicht fahrlässig gehandelt hatte. Die Haftung über eine halbe Million Euro blieb damit beim Verein und dessen Feuerschutzversicherung, ein Regress gegenüber dem Vereinsmitglied war ausgeschlossen.

Der Bundesrat nahm dies zum Anlass einer Gesetzesinitiative, derzufolge die vom OLG Schleswig-Holstein entwickelte Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit in einem neuen § 31b BGB festgeschrieben werden sollte. Die Bundesregierung signalisierte Zustimmung. Seitdem liegt der vom Bundesrat bereits beschlossene Gesetzentwurf allerdings beim Bundestag, wo er bisher nicht beraten wurde. Dabei mag auch der (wenig verständliche) Gegenwind aus dem Rechtsberatungssektor eine Rolle spielen (vgl. BRAK-Stellungnahme-Nr. 62/2011). Bis zu einer möglichen Gesetzesänderung bleibt die interessengerechte Haftungsverteilung im Verein damit also den Gerichten überlassen. Ihnen obliegt es im Wesentlichen, über den Verschuldensgrad des Mitgliedshandelns zu bestimmen; daneben müssen sie entscheiden, bis zu welcher Vergütungshöhe noch von einem unentgeltlichen (und damit haftungsrechtlich begünstigten) Tätigwerden eines Mitglieds gesprochen werden kann.

In seinem aktuellen Beschluss bestätigt der BGH zwar grundsätzlich die Haftungsbeschränkung des OLG Schleswig-Holstein bei unentgeltlicher Vereinstätigkeit und gibt diese damit allen deutschen Zivilgerichten vor. Die Richter bezweifeln allerdings, dass das OLG zu Recht von einem lediglich leicht fahrlässigen Handeln des Mitglieds ausging. Tatsächlich lag ein grob fahrlässiges Verhalten nicht fern (das Mitglied hatte mit offener Flamme Schweißarbeiten am Holzdach des Vereinsheims ausgeführt). Sollte sich im weiteren Verlauf des Gerichtsverfahrens bestätigen, dass das Mitglied grob fahrlässig gehandelt hat, wäre es tatsächlich zum Ausgleich des Schadens verpflichtet. Ob er sich dabei auf seine Privathaftpflichtversicherung wird stützen können, ist fraglich, hatte das OLG Hamm doch vor nicht allzu langer Zeit festgestellt, dass ein Vereins-Hausmeister, der über 10 Jahre für weniger als 100 Euro pro Monat eine Sporthalle in Stand hielt, für diese Tätigkeit keinen Schutz seiner Privathaftpflicht genießt. Trotz der geringen Entlohnung und der Tatsache, dass der Hausmeister aus rein freundschaftlicher Veranlassung tätig wurde, sei eine berufliche Tätigkeit und gerade keine private Hobby- oder Freizeitbetätigung anzunehmen.

Hinweis: Die dargestellte Rechtslage wird Vereinsmitglieder beunruhigen. Für die Privathaftpflicht werden sie bereits ab einer gewissen Beständigkeit ihrer Vereinsarbeit und trotz geringfügiger Entlohnung zum Arbeitnehmer ohne Versicherungsschutz. Für gewisse Haftungsbeschränkungen sorgt bisher nur die Rechtsprechung; auch der Gesetzgeber wird jedenfalls für grob fahrlässiges Verhalten (zu Recht) keine Erleichterung einführen. Vereine sollten daher bereits in der Satzung ausführlich die Haftungsverteilung zwischen ihnen und ihren Mitgliedern regeln. Auch die seit 2005 bestehende Unfallversicherung für Ehrenamtliche bei den Berufsgenossenschaften kann übrigens für weitere Erleichterungen sorgen.

BGH, Beschluss v. 15.11.2011, Az. II ZR 304/09.
OLG Hamm, Beschluss v. 03.08.2011, I-20 W 18/11.

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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