Dem Deutschen Fußball-Bund (DFB) droht Ungemach seitens der Finanzbehörden: Recherchen des NDR, WDR und der Süddeutschen Zeitung haben ergeben, dass das Finanzamt Frankfurt I – welches für die Verfolgung von Steuerstraftaten zuständig ist – im Zuge der Sommermärchen-Affäre einem Fall von schwerer Steuerhinterziehung nachgeht.
Konkret stützen sich die Berichterstattungen auf einen als „Zwischenbericht“ ausgewiesenen Vermerk des Finanzamtes vom 24.01.2017. Demnach soll der DFB mithilfe von bewussten Fehlbuchungen die Rückzahlung eines Privatdarlehens in Höhe von 6,7 Millionen Euro zu Unrecht als Kostenbeitrag zur Finanzierung einer nie stattfindenden WM-Gala steuermindernd geltend gemacht haben. Die dadurch drohenden Steuernachzahlungen sollen sich aufgrund der Zinsen und einer nachträglichen Aberkennung der Gemeinnützigkeit auf insgesamt 20 bis 25 Millionen Euro belaufen. Den Berichten zufolge könne der entsprechende Steuerbescheid bis Mitte des Jahres zugestellt werden.
Lizenzeinnahmen wären steuerpflichtig
Den DFB würde es schwer treffen, sollte er die 6,7 Millionen Euro nun nicht mehr als Betriebsausgabe geltend machen können. Doch viel gravierendere Auswirkungen hätte für den eingetragenen Verein der Verlust der Gemeinnützigkeit: Während bisher lediglich die Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Körperschafts- und Gewerbesteuer unterworfen wurden, müssten nun auch die Einkünfte aus den bisher steuerfreien Sphären nachversteuert werden. Beim DFB würde dies insbesondere die Vermögensverwaltung betreffen. Die dieser Sphäre zuzuordnenden Lizenzeinnahmen belaufen sich vermutlich jährlich auf einen zweistelligen Millionenbetrag. Diese Einnahmen müssten nun mit 15,825 % Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag versteuert werden. Wenn man eine aufgrund des im Jahr 2006 für Frankfurt festgelegten Gewerbesteuerhebesatzes von 490 % zusätzlich noch zu zahlende Gewerbesteuer in Höhe von 17,15 % hinzurechnet, ergibt sich eine Gesamtsteuerbelastung von 32,975 %.
Doch damit nicht genug: Der Verlust der Gemeinnützigkeit führt zudem dazu, dass viele Einnahmen nun nicht mehr mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %, sondern mit dem Regelsteuersatz von 19 % anzusetzen wären. Somit lassen sich auch die in den Berichten angesprochenen Nachzahlungen in Höhe von bis zu 25 Millionen Euro erklären.
Zuletzt steht bei der Aberkennung der Gemeinnützigkeit auch immer das Thema Spendenhaftung im Raum. Wer nämlich vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen Zwecken verwendet werden, haftet für die dem Fiskus entgangene Steuer, die mit 30 % des zugewendeten Betrags anzusetzen ist.
Weitere Zuschussrückforderungen drohen
Damit allein sind die auf den DFB zukommenden finanziellen Nachteile vermutlich jedoch noch nicht erledigt: Sollte der gemeinnützige Verein Zuschüsse seitens der öffentlichen Hand erhalten haben, die ihm aufgrund des Gemeinnützigkeitsstatus gewährt wurden, käme eine Rückforderung von Bund und Ländern in Betracht.
Voraussetzungen der Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Den DFB würde die Aberkennung des Gemeinnützigkeitsstatus als Folge der vermeintlichen Steuerhinterziehung damit härter treffen als das eigentliche Fehlverhalten. Dies wirft die Frage auf, in welchen Fällen einer gemeinnützigen Körperschaft auch nachträglich noch die Steuervergünstigungen entzogen werden dürfen.
Bei der Aberkennung der Gemeinnützigkeit gilt in Deutschland das sogenannte Alles-oder-Nichts-Prinzip, sodass bereits ein einziger Verstoß gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Regeln in dem entsprechenden Jahr den Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen kann. Diese Verstöße treten in der Praxis auf vielfältigen Wegen auf. Während beim DFB die vermeintlich konstruierten Fehlbuchungen ein steuerstrafwürdiges Verhalten darstellen, sind in der Praxis von kleineren Vereinen häufig Vorstandsvergütungen ohne entsprechende Satzungsregelung oder ein Verstoß gegen den Selbstlosigkeitsgrundsatz im Falle einer satzungsfremden Mittelverwendung der Grund für den Entzug der Gemeinnützigkeit.
Auswirkungen für den DFB auf weitere Kalenderjahre noch unklar
Grundsätzlich erstreckt sich eine Aberkennung dabei nur auf das jeweilige Kalenderjahr, in dem der Verstoß begangen wurde. Sollte sich dieser jedoch über mehrere Jahre ausweiten, droht auch der Verlust der Gemeinnützigkeit für diese Jahre. Dies könnte auch den DFB betreffen, sofern das Finanzamt nachweisen kann, dass sich die Verantwortlichen in den Folgejahren weiterhin strafwürdig verhalten haben. Wenn die neuen Verantwortlichen des DFB von der fehlerhaften Steuererklärung positiv Kenntnis erlangt hätten, wären sie zudem nach § 153 AO zur Berichtigung verpflichtet gewesen. Zuletzt bleibt die Frage, ob aufgrund dieses Sachverhalts Schadensersatzforderungen gegen die ehemaligen Funktionäre bestehen und dann die aktuellen Vorstandsmitglieder des DFB verpflichtet sind, diese gegen die ehemaligen Funktionäre durchzusetzen.
Es bleibt also spannend, inwiefern die Berichte zutreffen und welche Auswirkungen der Fall für den DFB noch nach sich ziehen wird.
Sollte auch ihr Verein die Aberkennung der Gemeinnützigkeit drohen, stehen Ihnen unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Gemeinnützigkeitsrecht gerne zur Verfügung.
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Tags: DFB