Integrität, Reputation, Vertrauen – dies sind häufig die wichtigsten Aktivposten von spendensammelnden Organisationen und Stiftungen. Sie werden über Jahre durch die erfolgreiche Stiftungs- und Öffentlichkeitsarbeit aufgebaut und sind fragil und anfällig für jede negative Darstellung durch Dritte. Ein aktuelles Urteil des VG Köln gibt Anlass, einen Blick auf die rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten der Stiftung gegen reputationsgefährdende Äußerungen Dritter zu werfen.
Die Stiftung selbst ist juristische Person. Die gesetzlichen Regelungen zum Schutz von Ehre und Persönlichkeit sind jedoch in erster Linie auf natürliche Personen zugeschnitten, da der Persönlichkeitsschutz aus den Grundrechten folgt. Dennoch ist man sich im Ergebnis einig, dass auch die Außenwirkung juristischer Personen eines gewissen Schutzes bedarf. Das VG Köln berief sich hierzu auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das insoweit auch der Stiftung zustehe – in Bezug auf eine juristische Person eine durchaus weitreichende Aussage. Andere Gerichte stützen sich teilweise lediglich auf die Handlungs-, Berufs- oder Eigentumsfreiheit. Jedenfalls ist der äußere Geltungsanspruch der Stiftung nicht schutzlos.
Unterlassungs- und Widerrufsansprüche
Der Schutz wird durch Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, ggf. auch Schadensersatzansprüche, umgesetzt. Von demjenigen, der rechtswidrig der Reputation der Stiftung geschadet hat, kann verlangt werden, künftig entsprechende Aussagen zu unterlassen und bereits getätigte zu widerrufen. Entscheidend ist jedoch die Rechtswidrigkeit der Aussagen. Hierfür ist zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen zu unterscheiden. Erstere beziehen sich auf Fakten, die sich beweisen lassen, letztere sind Bewertungen durch den Äußernden. Gegen falsche und reputationsschädigende Tatsachenbehauptungen gegenüber einer Öffentlichkeit hat die Stiftung stets einen entsprechenden Unterlassungs- und Widerrufsanspruch. Wird also fälschlicherweise behauptet, bestimmte Stiftungsgelder seien falsch verwendet oder veruntreut worden, kann und muss dagegen umgehend vorgegangen werden.
Bei Aussagen, der Stiftungsvorstand sei nicht vertrauenswürdig oder handle gegen den eigentlichen Stifterwillen, handelt es sich hingegen um Werturteile. Als solche unterliegen sie zunächst der Meinungsfreiheit. Doch auch hier gibt es Grenzen: Schmähkritik, Herabsetzungen und Diffamierungen beispielsweise muss sich niemand bieten lassen, weder Stiftung noch Vorstand. Ohne eine solche Intensität schweben Meinungsäußerungen jedoch in einer Grauzone und werden von den Gerichten meist als zulässig erachtet. Enger sind hier die Grenzen nur dann, wenn es sich um Äußerungen staatlicher Stellen handelt. Dies war beispielsweise in dem Verfahren vor dem VG Köln der Fall. Staatliche Funktionsträger können – auch wenn uns die entgegenstehende Praxis durch Nachrichtensendungen täglich vor Augen geführt wird – nicht ohne weiteres zu allem ihre Meinung äußern. Hier gilt das Sachlichkeitsgebot, wie das VG Köln feststellte. Danach muss jede Äußerung von einer in staatlichem Auftrag tätigen Person auch in einem konkreten Bezug zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgabe stehen, selbst Werturteile im Wesentlichen zutreffen oder zumindest nachvollziehbar und im Übrigen angemessen und verhältnismäßig sein.
Strafrecht
Weniger stark ausgeprägt ist der Schutz der Reputation der juristischen Person im Strafrecht. Eine Stiftung kann z.B. nicht als solche beleidigt werden. Es kommt regelmäßig nur eine Beleidigung der hinter ihr stehenden Personen in Betracht. Strafrechtlich relevant wird es also erst, wenn unter der Bezeichnung „die Stiftung XY“ herabwürdigende Äußerungen getätigt werden, die im Ergebnis eigentlich an die Adresse des Stiftungsvorstandes oder sonstiger für die Stiftung handelnder Personen gerichtet sind.
Hinweis: Ein gerichtlicher Schutz der Außendarstellung hängt stark vom konkreten Einzelfall ab, da verschiedene Faktoren, wie bisheriges Verhalten des Stiftungsvorstandes, Kontext der Äußerung, angesprochenes Publikum, etc., eine Rolle spielen. Erscheint die Reputation der Stiftung in ungerechtfertigter Weise beschädigt, sollte sofort gehandelt und Rat gesucht werden. Nur ein umgehend verwirklichter Widerrufsanspruch ist für die Organisation von Wert. Wird zu lange gewartet, um die Sache evtl. zunächst selbst zu regeln, verfestigt sich der entstandene öffentliche Eindruck und der Schaden ist auch durch eine spätere gerichtliche Durchsetzung faktisch nicht mehr wett zu machen. Wer zu lange wartet, riskiert darüber hinaus auch handfeste rechtliche Nachteile: Will sich die Stiftung bspw. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr setzen, hat sie hierfür nur wenige Wochen Zeit, wenn sie das Verfahren nicht bereits mangels Dringlichkeit verlieren will.
VG Köln, Urteil v. 24.03.2011, Az. 26 K 2961/09.