Mit BMF-Schreiben v. 02.01.2012 hat die Finanzverwaltung erstmals eine verbindliche Einnahmeschwelle vorgegeben, bis zu der Tätigkeitsvergütungen für selbständige Vorstände gemeinnütziger Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit sind. Die neuen Regeln sollten ursprünglich ab 01.04.2012 gelten. Auf Initiative des DFB hin wird diese Frist nun bis Ende des Jahres verlängert.
Die neuen Grenzwerte von bis zu 50 Euro pro Stunde für Tätigkeitsvergütungen bei Einnahmen von bis zu 17.500 Euro pro Jahr wurden allseits begrüßt. Problematisch ist allerdings, dass die Verwaltung verlangt, dass die tatsächlich geleisteten Zeiten auch dokumentiert werden müssen und bloße Pauschalvergütungen nicht umsatzsteuerfrei sein sollen. Der DFB hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass Pauschalvergütungen, wie Sitzungsgelder, Wettkampfvergütungen und Aufwandspauschalen, in der Vereinspraxis die Regel sind. Eine längere Übergangsfrist war daher geboten.
Hinweis: Tätigkeitsvergütungen für Vorstandsmitglieder dürfen nur bei Vorliegen einer ausdrücklichen Satzungsregelung gezahlt werden, will die gemeinnützige Organisation ihre Gemeinnützigkeit nicht aufs Spiel setzen. Der Ersatz von Auslagen ist jedoch unproblematisch auch durch angemessene Pauschalbeträge und stets ohne Satzungsregelung zulässig. Im Rahmen der Umsatzsteuer ist ähnlich zu differenzieren: Auslagenersatz ist in adäquater Höhe umsatzsteuerfrei. Tätigkeitsvergütungen hingegen bedürfen ab dem 01.01.2013 einer dokumentierten Zeiterfassung, um umsatzsteuerfrei gezahlt zu werden. In einkommensteuerlicher Hinsicht gilt schließlich, dass Tätigkeitsvergütungen für den nebenberuflich tätigen Vorstand bis zu 500 Euro pro Jahr steuerfrei bleiben.
Anhand dieser steuerlichen Vorgaben sollten gemeinnützige Einrichtungen ihre Satzung, ihre Verträge und ihre Zahlungen überprüfen. Sieht die Satzung bspw. nur pauschal die Zahlung einer Tätigkeitsvergütung vor, kann eine zusätzliche Vereinbarung mit dem Vorstand über Inhalt, Höhe und Dokumentation des Zeitaufwandes steuerliche Probleme vermeiden.
BMF, Schreiben v. 21.03.2012, Az. IV D 3 – S 7185/09/10001-02.