Im Einkommensteuergesetz (EStG) regeln § 3 Nr. 26 a) und b), welche Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit steuerfrei sind. Zum besseren Verständnis hat das Bundesfinanzministerium (BMF) am 21. November 2014 ein Anwendungsschreiben dazu herausgegeben.
Keine Begrenzung für Ehrenamtspauschale
§ 3 Nr. 26 a) EStG – die sog. Ehrenamtspauschale – erklärt nebenberufliche Tätigkeiten für steuerfrei, die im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder für eine gemeinnützige Körperschaft erbracht werden. Das BMF stellt klar, dass § 3 Nr. 26 a) EStG im Gegensatz zu § 3 Nr. 26 EStG (der sog. Übungsleiterfreibetrag) keine Begrenzungen auf bestimmte Tätigkeiten im gemeinnützigen Bereich vorsieht. Begünstigt sind daher z.B. die Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder, des Kassierers, der Bürokräfte, der Reinigungskräfte, des Platzwarts, des Aufsichtspersonals und des Schiedsrichters im Amateurbereich. Die Tätigkeit des Amateursportlers selbst sei allerdings nicht begünstigt, so das BMF.
Nebenberuflich ist laut BMF eine Tätigkeit dann, wenn sie bezogen auf das Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die keinen Hauptberuf (im steuerrechtlichen Sinn) ausüben, wie Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.
Übt ein Steuerpflichtiger mehrere Tätigkeiten aus, so ist dem BFM zufolge für jede Tätigkeit getrennt zu beurteilen, ob diese als nebenberuflich eingestuft werden kann. Nebenberuflich sei eine Arbeit jedenfalls dann nicht, wenn sie lediglich einen Aspekt oder einen Aufgabenbereich der Haupttätigkeit darstellt, also z.B. wenn die Tätigkeit unter ähnlichen organisatorischen Bedingungen wie die Haupttätigkeit erbracht wird.
Einmaliger Jahresfreibetrag
Die Ehrenamtspauschale ist ein Jahresfreibetrag, der nur einmal gewährt wird, auch wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden. Bei Eheleuten und Lebenspartnern kann der Freibetrag in Höhe von 720 Euro – auch bei einer Zusammenveranlagung – von jedem Ehegatten oder Lebenspartner separat in Anspruch genommen werden. Der Freibetrag darf allerdings nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Einnahmen aus derselben Tätigkeit ganz oder teilweise eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26 EStG gewährt wird oder gewährt werden könnte.
Gehören die Einnahmen des Steuerpflichtigen aus seiner nebenberuflichen Tätigkeit zu den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG (Einkünfte aus Leistungen), sind diese dann nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen. Bei der Prüfung, ob diese Freigrenze überschritten ist, ist laut BMF zunächst der Freibetrag nach § 3 Nr. 26 a) EStG zu berücksichtigen. Eine Besteuerung erfolgt daher bei jährlichen Einkünften bis zu 720 Euro + 256 Euro = 976 Euro nicht.
Achtung bei Vorstandsvergütungen
Zum Thema Vorstandsvergütungen weist das BMF darauf hin, dass diese nur dann zulässig sind, wenn sie auf eine explizite Satzungsregelung zurückgehen. Zahlt ein gemeinnütziger Verein oder eine gemeinnützige Stiftung Vorstandsvergütungen ohne entsprechende Satzungsregelung, ist die Gemeinnützigkeit unmittelbar in Gefahr. Die regelmäßig in Satzungen enthaltene Passage „Es darf keine Person … durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden“ ist laut BMF jedenfalls nicht ausreichend; sie allein ermächtigt nicht zur Vergütung des Vorstands. Wichtig zu wissen ist auch, dass Aufwands- und Rückspenden eine Vergütung darstellen können (vgl. zu diesen Begriffen NPR 2014, 100). Der Ersatz tatsächlich entstandener Aufwendungen (z.B. Büromaterial oder Telefonkosten) ist aber auch ohne entsprechende Satzungsregelung zulässig.
BMF, Schreiben v. 21.11.2014 – Az. IV C 4-S 2121/07/0010:032, 2014/0847902
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