Die umsatzsteuerrechtlichen Wirkungen der kürzlich veröffentlichten BMF-Schreiben haben es in sich, denn nach Angaben des Ministeriums sind Bitcoins als „Akt privater Geldschöpfung“ anzusehen. Das klingt zwar erst einmal positiv und wurde auch allenthalben so verbreitet. Letztlich heißt dies aber nichts anderes, als dass – nach Auffassung des BMF – Bitcoins wie andere Produkte auch durch Leistung erschaffen werden und danach wie „normale“ Wirtschaftsgüter zu behandeln sind. Sie werden damit als steuerbares Handelsprodukt dem Einkommen- und insbesondere auch dem Umsatzsteuerrecht unterworfen.
Bitcoins sind keine Devisen
Wenn das Ministerium weiter argumentiert, Bitcoins seien jedoch nicht als Devisen anzusehen, sondern nur als „Devisen vergleichbare Rechnungseinheiten“, so wird damit vor allem statuiert, dass nach Auffassung des Finanzministeriums die für Geld und Währungen geltenden Steuerbefreiungen im Umsatzsteuerrecht gerade keine Anwendung finden.
Klar ist andererseits: Aus gutem Grund sind nicht nur gesetzliche Zahlungsmittel, sondern sehr viele Produkte des Kapitalmarktes von der Umsatzsteuer befreit. Für Instrumente, die wie Wertpapiere, Gold oder andere Kapitalmarktprodukte eine Wertaufbewahrungs- und Zahlungsfunktion aufweisen, ist dies auch eine existentielle Frage, denn danach bestimmt sich maßgeblich die Tauglichkeit von Bitcoins für diesen Zweck. Der schlimmste denkbare Fall wäre, dass ein Unternehmen, das Bitcoins von seinen Kunden als Zahlungsmittel annimmt, Gefahr läuft, später Umsatzsteuer abführen zu müssen, wenn es die Bitcoins in „echtes“ Geld umtauschen will.
Viele Fragen zu Bitcoin noch offen
Ob eine solche Regelung nach dem Willen der Finanzbehörden ist und ob ggf. eine zuvor erfolgte Entnahme aus dem Betriebsvermögen das Umsatzsteuerproblem löst, ist derzeit noch nicht absehbar. Zwar wäre es verfrüht, wenn Händler nun in Panik verfielen. Die aktuellen Verlautbarungen des BMF machen aus unserer Sicht jedoch deutlich, dass viele Fragen zum Thema Bitcoins und Steuern noch offen sind.
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