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Bitcoin-Handel: Bitcoins und das Strafrecht

Bitcoins werden als Alternative zum sogenannten Fiatgeld gehandelt und geschätzt. Die Befürworter der kryptographischen Währung preisen Ihre Dezentralität und die staatliche Unabhängigkeit.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bewertet Bitcoins jedoch als Rechnungseinheiten und somit als Finanzinstrumente im Sinne des Kreditwesengesetzes (KWG). Daraus folgt, dass jeder, der gewerblich Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen mit Bitcoins betreibt, eine Erlaubnis der BaFin benötigt. Auch Geschäfte, deren Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordern, sind darin eingeschlossen.

Bitcoin-Handel ohne Erlaubnis kann strafbar sein

Wer nicht über eine derartige Erlaubnis verfügt und dennoch erlaubnispflichtige Geschäfte betreibt, macht sich gemäß § 54 KWG strafbar. Die Strafandrohung liegt bei bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Auch wer fahrlässig handelt, wird immer noch mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.

In Betracht kommen als erlaubnispflichtige Geschäfte oder Dienstleistungen vor allem das Finanzkommissionsgeschäft, der Betrieb eines multilateralen Bitcoin-Handelssystems, die Anlageberatung, die Anlage- und Abschlussvermittlung und der Bitcoin-Eigenhandel.

Riskio An- und Verkauf von Bitcoins

Insbesondere der Tatbestand des erlaubnispflichtigen Eigenhandels kann für den Bitcoin-Enthusiasten schnell zu einer bösen Überraschung führen. Zwar geht auch die BaFin davon aus, dass der Kauf und Verkauf von Bitcoins grundsätzlich erlaubnisfrei sein soll, wenn man allein am bestehenden Markt partizipiert, wenn man allerdings darüber hinaus diesen Markt schaffe oder erhalte, könne der Eigenhandel vorliegen. Das wäre unter Umständen bereits der Fall, wenn man damit wirbt, regelmäßig Bitcoins anzukaufen oder zu verkaufen. Auch kann bereits die Art der Handelsplattform, auf der man mit Bitcoins handelt, dazu führen, dass der Tatbestand des Eigenhandels grundsätzlich erfüllt ist. Das kann z. B. bei regelmäßigem Anbieten des An- und Verkaufs zu selbstgestellten Preisen in einem multilateralen Handelssystem der Fall sein.

Die Anforderungen, die die BaFin an das Merkmal des gewerblichen Betreibens und die Erfordernis eines kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetriebs stellt, sind eher gering. Ein gewerbliches Betreiben des Bitcoin-Handels soll bereits vorliegen, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer ausgelegt ist und mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Der Grenzwert, hin zu einem kaufmännisch eingerichteten Bitcoin Gewerbebetrieb, liegt laut BaFin bei ca. 25 Transaktionen im Monatsdurchschnitt.

Die Beurteilung, ob das eigene Bitcoin-Geschäft einen kaufmännischen Gewerbebetrieb darstellt, kann selbstverständlich nur durch eine detaillierte Prüfung im konkreten Einzelfall erfolgen. Viele einzelne Details – insbesondere in Bezug auf die Ausgestaltung der genutzten Handelsplattformen und das eigene Verhalten – sind hier zu berücksichtigen.

Staatsanwaltschaften ermitteln gegen Bitcoin-Händler

Die BaFin und auch die zuständigen Staatsanwaltschaften haben bisher den Eindruck gemacht, diese Fälle eher mit einer strengen Auslegung des Tatbestands „Eigenhandel“ handzuhaben. Tendenziell wird demnach eher von einer Erlaubnispflicht ausgegangen. In der Folge werden häufig durch die Staatsanwaltschaften die entsprechenden Ermittlungsverfahren eingeleitet.

Betroffene sollten die Beratung und Vertretung durch einen Spezialisten dringend in Betracht ziehen. Nur rechtlich fundiert sollte auf einen entsprechenden Vorwurf reagiert werden.

Benjamin Kirschbaum

Rechtsanwalt Benjamin Kirschbaum ist vor allem in den Bereichen Blockchain und Kryptowährungen sowie im allgemeinen Zivilrecht, Gemeinnützigkeitsrecht, Verwaltungsrecht und Kirchenrecht/Religionsrecht tätig.

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