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Bezeichnung „Institut“: Kriterien zur Eintragung in öffentliche Register

Bezeichnung „Institut“: Kriterien zur Eintragung in öffentliche Register

Das OLG Düsseldorf hat sich in einem Urteil vom 15.08.2023 mit der Frage beschäftigt, unter welchen Voraussetzungen die BezeichnungInstitut“ von einer privaten Organisation genutzt werden darf.

Verwendung des Begriffs „Institut“

Nach dem Duden ist ein Institut eine „Einrichtung, Anstalt, die, oft als Teil einer Hochschule, wissenschaftlicher Arbeit, der Forschung, der Erziehung o. Ä. dient“.

Die bisherige Rechtsprechung besagt, dass die Verwendung des Begriffs „Institut“ als Namensbestandteil einer Organisation irreführend sein kann. Dies könnte dazu führen, dass im Geschäftsverkehr falsche Vorstellungen über wichtige geschäftliche Verhältnisse i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB geweckt werden. Der Begriff „Institut“ könnte suggerieren, dass es sich um eine öffentliche oder öffentlich überwachte Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal handle, die der Allgemeinheit und der Wissenschaft dient. Tatsächlich handelt es sich jedoch möglicherweise um einen privaten Gewerbebetrieb oder eine private Vereinigung.

Nach dieser Rechtsprechung ist ein klarstellender Hinweis notwendig, der auf die privatwirtschaftliche Organisationsform hinweist. Dabei ist ein Rechtsformzusatz nicht ausreichend. Diese Regelung gilt auch für die Bezeichnung von Vereinen und deren Eintragungsfähigkeit in das Vereinsregister.

In den letzten Jahren findet der Begriff des „Instituts“ trotz dieser Rechtsprechung zunehmend auch bei der Namensgebung von NPOs Verwendung. Dabei erfüllen auch diese häufig nicht den eigentlichen Wortsinn im Sinne der vorgenannten Definition.

Registergericht lehnt Eintragung von GmbH mit „Institut“ im Namen ab

Die Beteiligten wollten eine unter dem Namen „Institut für Einfachheit“ gegründete GmbH zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Das Registergericht teilte ihnen daraufhin unter Verweis auf die Rechtsprechung mit, dass dem Wunsch auf Eintragung nicht entsprochen werden könne und wies den Antrag zurück. Grund dafür sei, dass die Firmenbezeichnung irreführend i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB sei.

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Die Beteiligten traten der Ablehnung mit der Begründung entgegen, dass die Bezeichnung „Institut“ im Gesamtkontext des Namens eindeutig ironisch zu verstehen sei und dadurch ausreichend erkennbar wäre, dass es sich nicht um eine öffentlich geförderte oder unter öffentlicher Aufsicht stehende Wissenschaftseinrichtung handele. Damit seien die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt und eine Irreführung ausgeschlossen. Auch seien die Beteiligten bereits seit längerer Zeit und unter derselben Bezeichnung in der Rechtsform der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts tätig, wobei ihnen gegenüber diese Bezeichnung nie beanstandet wurde.

Sie legten daraufhin Beschwerde gegen den Beschluss des Registergerichts vor dem OLG Düsseldorf ein.

Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB

Gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf eine Firma, also der Name unter dem ein Kaufmann sein Geschäft betreibt, keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen.

Hierzu gehören Angaben zu

  • Art, Größe und Tätigkeit der Gesellschaft,
  • Alter der Gesellschaft sowie
  • Zusammensetzung der Gesellschaft.

Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

Vorgaben für die Bezeichnung „Institut“

Das OLG Düsseldorf gab der Beschwerde teilweise statt. Da heute zahlreiche gewerblich tätige Organisationen das Wort „Institut“ als Namensbezeichnung führen, führe alleine die Bezeichnung „Institut“ entgegen der Annahme der älteren Rechtsprechung noch nicht zu der Vorstellung, dass es sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal handele. Die Tatsache, dass der Begriff „Institut“ trotzdem weiterhin als Bezeichnung für solche Stellen verwendet würde, stehe dem nicht entgegen.

So fänden sich z.B. bei Internet-Suchen zu „Institut“ und „GmbH“ zahlreiche Ergebnisse zu Organisationen, die die Bezeichnung Institut tragen, obwohl sie keinem wissenschaftlichen Bereich angehören.

Die Bezeichnung führe auch nicht zu einer Irreführung gem. § 18 Abs. 2 HGB. Privatunternehmen, die die Bezeichnung Institut führten, müssten unmissverständlich darauf hinweisen, dass es sich eben nicht um ein Institut im wissenschaftlichen Sinn handelt. Dabei komme es stets auf die konkrete Art des Gebrauchs, insbesondere die im Zusammenhang mit dem Begriff „Institut“ verwendeten weiteren Bestandteile der Bezeichnung oder auf sonstige im Zusammenhang damit benutzte Angaben an. Der Name dürfe daher jedenfalls nicht identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen sein und auch nicht auf eine bestimmte Fachrichtung hinweisen. Der Namenszusatz „für Einfachheit“ sei weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen noch weise er auf eine bestimmte Fachrichtung hin. Er sei auch nicht geeignet, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken. Vor diesem Hintergrund wurde eine Irreführung i.S.d. § 18 Abs. 2 HGB verneint.

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OLG Düsseldorf, Beschluss v. 15.08.2023, I-3 Wx 104/23

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Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

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