Dieser Beitrag aus unserer Reihe zum Arbeitszeitrecht handelt vom Regelungsinstrument der Betriebsvereinbarung. Bevor es um Inhalt und Reichweite des Mitbestimmungsrechts in Fragen der Arbeitszeit geht, soll zunächst die Betriebsvereinbarung überblicksartig dargestellt werden.
Zentrales Instrument der Betriebsverfassung
In Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern kann grundsätzlich ein Betriebsrat gewählt werden. Dieser fungiert als betriebliche Interessenvertretung der Arbeitnehmer, indem er deren Einfluss auf bestimmte Entscheidungen des Arbeitgebers durch unterschiedlich abgestufte Beteiligungsrechte gewährleistet. Am stärksten ausgeprägt sind die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten gem. § 87 I Nr. 1 – 13 BetrVG. Hier stellt die Betriebsvereinbarung das zentrale Mittel zur Ausübung des jeweiligen Mitbestimmungsrechts dar. Denn nur sie kann als einvernehmliche und förmliche Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unmittelbare Rechte und Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer begründen (§ 77 IV BetrVG). Betriebsvereinbarungen können durch Einschaltung einer speziellen Schlichtungsstelle, der sog. Einigungsstelle gem. § 76 BetrVG, erzwungen werden. Anders als im Tarifrecht gilt hier also das Prinzip der Zwangsschlichtung.
Mitbestimmung bei der Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 I Nr. 2 BetrVG)
Arbeitszeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer berechtigt bzw. verpflichtet ist, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Ihre Lage beeinflusst zwangsläufig die Freizeit und damit die Gestaltung des Privatlebens, weswegen dem Mitbestimmungsrecht eine besondere Bedeutung zukommt. Es erstreckt sich einerseits auf die Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, also auf die Frage, an welchen Tagen der Woche überhaupt gearbeitet werden soll und an welchen Tagen wie lange. Darüber hinaus ist auch die Regelung von Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit von der Mitbestimmung erfasst. Ausgeklammert ist allerdings die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit, denn diese wird von den Arbeitsvertrags- oder Tarifvertragsparteien geregelt. Gleiches gilt für vergütungsrechtliche Aspekte der Arbeitszeit, wie etwa Regelungen zur Mehrarbeitsvergütung.
Hinweise zur Gestaltung einer Betriebsvereinbarung
Auch Betriebsvereinbarungen müssen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes einhalten. Dies betrifft insbesondere die bereits im letzten Artikel dargestellten Höchstarbeitszeitgrenzen des § 3 ArbZG sowie die Ruhepausen gem. § 4 ArbZG. Es liegt auf der Hand, dass auch Betriebsvereinbarungen nicht die gesetzlichen Maximalgrenzen der Arbeitszeit wirksam überschreiten können.
Anders sieht es bei der Regelung der Ruhepausen aus. § 4 ArbZG bestimmt hier lediglich die einzuhaltende Mindestdauer. Diese kann nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Köln durch Betriebsvereinbarung – freilich unbezahlt – erhöht werden, sofern auch die zeitliche Lage der Pausen innerhalb der Schicht mitgeregelt wird (Urteil vom 10.06.2014 – 12 Sa 270/14).
Wir beraten Sie gern beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen bis hin zur Einigungsstelle und allen übrigen Verhandlungen mit dem Betriebsrat.