Nach deutschem Recht sind z.B. die Kinder eines Erblassers pflichtteilsberechtigt. Der Erblasser kann sie zwar enterben und sein gesamtes Vermögen testamentarisch anderen Personen hinterlassen. Die Kinder können dann jedoch den Erben gegenüber die Hälfte des ihnen gesetzlich zustehenden Anteils geltend machen und im Zweifel einklagen. Dieser Pflichtteilsanspruch ist auch vererblich: Stirbt das Kind, ohne den Pflichtteil geltend gemacht zu haben, so geht dieser Anspruch, wie alles andere Vermögen auch, auf die Erben des Kindes über.
Anspruch erst geltend machen
Nach geltendem Erbschaftsteuerrecht entsteht die Steuerpflicht bei den Erben mit dem Tode des Erblassers. Eine Sonderregelung bestimmt jedoch, dass ein Pflichtteilsanspruch nur und erst besteuert wird, wenn er geltend gemacht wird. Hintergrund dieser Regelung sei die familiäre Verbundenheit des Pflichtteilsberechtigten mit dem Erblasser. Der Pflichtteilsberechtigte solle sich frei entschließen können, ob er seinen Anspruch den Erben gegenüber geltend mache oder nicht.
Im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall stellte sich die Frage, wann ein Pflichtteilsanspruch, der vom ursprünglich Berechtigten nicht geltend gemacht worden ist und nun, nach dem Tode des Berechtigten, auf dessen Erben überging, besteuert wird.
Besteuerung des Pflichtteilsanspruchs
Hierzu hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass Voraussetzung für die Entstehung der Erbschaftsteuer nicht die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch die Erben sei. Der Anspruch sei dem Nachlass des Erblassers hinzuzurechnen und zu behandeln wie andere Nachlassgegenstände auch.
Der Bundesfinanzhof begründet dies einerseits mit dem Wortlaut des Gesetzes, andererseits damit, dass das besondere Näheverhältnis zum Erblasser, welches eine Hinauszögerung der Besteuerung beim ursprünglichen Inhaber des Pflichtteilsanspruchs rechtfertige, bei den Erben des ursprünglichen Inhabers nicht mehr gegeben sei.
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BFH, Urteil vom 07.12.2016, Az. II R 21/14
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Tags: Erbe, Erbschaftssteuer