Wer Mitglied einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft ist, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, kann zur Zahlung von Kirchensteuer herangezogen werden. Diese kann z.B. als Zuschlag zur Einkommen- oder Grundsteuer oder als Kirchgeld erhoben werden.
Zusammenveranlagung bei verschiedenen Religionen
Eine Besonderheit besteht bei konfessionsverschiedenen Ehepartnern. Wählen die Ehepartner im Rahmen der Jahressteuererklärung die Zusammenveranlagung, kann das Kirchgeld unter Berücksichtigung des gemeinsamen Einkommens erhoben werden. Dies gilt selbst dann, wenn ein Ehegatte keiner oder einer anderen Kirche angehört. Dies kann so weit gehen, dass ein konfessionsloser Ehegatte, der die Mehrheit des Familieneinkommens erwirtschaftet, hierauf Kirchgeld zahlen muss, ohne selbst kirchensteuerpflichtig zu sein.
Besonderes Kirchgeld auf gemeinsames Einkommen verfassungs- und menschenrechtskonform
Dass ein solches Vorgehen weder gegen die Verfassung noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, hat nunmehr das Verwaltungsgericht Mainz klargestellt. Hintergrund war die Erhebung des besonderen Kirchgelds durch die evangelische Kirche aufgrund der Mitgliedschaft der Ehefrau, welches aber im Wesentlichen aufgrund des wesentlich höheren Einkommens des konfessionslosen Ehemanns berechnet wurde. Hieraus ergab sich dann ein besonderes Kirchgeld, welches die rein aus dem Einkommen der Ehefrau zu berechnende Kirchensteuer überstieg.
Nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung ist dieses Vorgehen durch die evangelische Kirche rechtmäßig. Das Kirchgeld darf das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten berücksichtigen, da sich durch die Ehe die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Ehegatten erhöht. Es erschiene unbillig, diese Leistungsfähigkeitssteigerung im Rahmen des Kirchgelds unberücksichtigt zu lassen. Damit verstößt die Erhebung des Kirchgelds gerade nicht gegen das rechtsstaatlich gebotene Leistungsfähigkeitsprinzip.
Satzungsautonomie der Kirchen ist verfassungsrechtlich geschützt
Dass bei der Berechnung des Kirchgelds das Einkommen des konfessionslosen Ehegatten mitberücksichtigt wird, verstößt auch nicht gegen dessen negative Religionsfreiheit aus Art. 9 EMRK. Denn bei der Erhebung des Kirchgelds wird die Kirche im Rahmen ihrer Satzungsautonomie tätig und gerade nicht der Staat. Die EMRK schützt aber nur gegen Grundrechtseingriffe durch den Staat und nicht durch sonstige Dritte.
Letztlich kommt es auch nicht darauf an, ob andere Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts das Kirchgeld anders erheben oder ganz darauf verzichten. Im vom Verwaltungsgericht Mainz entschiedenen Fall wiesen die Kläger auf eine geänderte Steuerpraxis der katholischen Kirche hin. Die Art und Weise der Erhebung von Kirchensteuer ist aber durch das Grundgesetz in Verbindung mit der Weimarer Reichsverfassung als Selbstverwaltungsgarantie und Satzungsautonomie der Kirchen absolut geschützt. Eine Kirche muss sich daher nur an ihrer eigenen Praxis messen lassen und sich nicht mit anderen Kirchen vergleichen.
Finanzierungspotenzial für Religionsgemeinschaften
Diese Ausführungen zeigen, dass Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften ein erhebliches Finanzierungspotenzial haben, welches die Möglichkeit der Finanzierung eines normalen Vereins weit übersteigt. Voraussetzung ist aber, dass diese Gemeinschaften die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen bekommen. Gerne können wir Ihre Religionsgemeinschaft dabei beraten und unterstützen, diese Rechte verliehen zu bekommen.
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