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Bonitätsanleihen: BaFin nutzt Produktintervention zum Anlegerschutz

Mit dem Kleinanlegerschutzgesetz von 2015 wollte der Gesetzgeber unter anderem Missstände am grauen Kapitalmarkt bekämpfen, die in der Insolvenz der Prokon GmbH gipfelten. Zu dem Gesetzespaket gehörte auch die Einführung des neuen § 4b des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG). Diese Vorschrift erlaubt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die sogenannte Produktintervention.

BaFin hält Vertrieb von Bonitätsanleihen an Privatanleger für nicht mit Anlegerschutz vereinbar

Im Rahmen einer Produktintervention kann die BaFin den Vertrieb, den Verkauf und die Vermarktung bestimmter Finanzinstrumente verbieten oder beschränken. Insbesondere kann sie dies tun, wenn das Finanzinstrument erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz aufwirft. Die Behörde nimmt ihre neugewonnene Kompetenz durchaus ernst: In einem aktuellen Rundschreiben teilt sie mit, den Vertrieb sogenannter Bonitätsanleihen an Privatanleger stoppen zu wollen. Betroffene und Experten haben bis zum 2. September Zeit, zum geplanten Verbot Stellung zu nehmen. Unsere Kanzlei hat eine solche Stellungnahme abgegeben, in der wir auf verschiedene rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte der geplanten Allgemeinverfügung eingehen. Diese Stellungnahme haben wir hier veröffentlicht.

Die BaFin sieht insbesondere kritisch, dass es sich bei Bonitätsanleihen entgegen ihrer Bezeichnung nicht um Anleihen sondern um Zertifikate handelt. Diese lauten auf einen bestimmten Referenzschuldner. Der Emittent der Bonitätsanleihe verspricht dem Anleger eine regelmäßige Zinszahlung, solange beim Referenzschuldner kein „Kreditereignis“ eintritt. Der Begriff des Kreditereignisses geht jedoch weit über die Insolvenz des Schuldners hinaus. Sein Eintritt wird auch nicht durch staatliche Stellen sondern durch den privaten Branchenverband „International Swaps and Derivatives Association“ festgestellt. Die Eintrittswahrscheinlichkeit wird am Markt durch die Kurse von Kreditversicherungen, sogenannten „Credit Default Swaps (CDS)“, bewertet. Privatanleger haben aber keine realistische Möglichkeit, an diesem Markt teilzunehmen und die aktuellen Kurse abzurufen. Sie können also das mit dem Erwerb einer Bonitätsanleihe übernommene Risiko kaum einschätzen und dementsprechend nicht mit der erzielbaren Rendite ins Verhältnis setzen.

CoCo-Bonds bereits im Visier der Aufsicht

Bereits früher hat die BaFin Privatanleger vor bestimmten Investments gewarnt. Insbesondere hält sie sogenannte Contingent Convertible Bonds (CoCo-Bonds) für ungeeignet zum Vertrieb an Privatanleger. Was CoCo-Bonds genau sind, haben wir auf einer eigenen Seite dargestellt. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Banken sich mit CoCos refinanzieren und gleichzeitig die immer strengeren Eigenkapitalvorschriften erfüllen können. Denn in guten Zeiten funktionieren CoCos wie gewöhnliche Anleihen. Der Anleger leiht einem Institut Geld und erhält dafür regelmäßige Zinszahlungen. In stürmischen Zeiten hat die Bank jedoch das Recht, die Zahlungen einseitig auszusetzen und das Anleihekapital einzubehalten. Je nach Ausgestaltung des CoCos erhält der Anleger im Gegenzug Aktien des Unternehmens oder aber geht komplett leer aus. In Deutschland sind vor allem die Deutsche Bank sowie die Aareal Bank Vorreiter bei der Emission solcher CoCo-Anleihen.

Risiko der Produktintervention durch Beratung verhindern

Gegen den Vertrieb von CoCos an Privatanleger sprechen dieselben Argumente, mit denen die BaFin auch den Vertrieb von Bonitätsanleihen unterbinden will. Dass sie bereits 2014 eine entsprechende Warnung veröffentlicht hat zeigt, dass die Behörde diese Instrumente auf dem Radar hat. Insgesamt ist zu erwarten, dass die Aufsicht ihre neugewonnen Kompetenz zugunsten des Anlegerschutzes in Zukunft häufiger nutzen wird. Das Gesetz erlaubt es der BaFin auch, Maßnahmen bereits vor Verkaufsbeginn entsprechender Finanzinstrumente zu ergreifen. Wer neue Finanzprodukte anbieten möchte, sollte daher frühzeitig klären, ob die eigene Idee aufsichtsrechtliche Relevanz entfaltet. Unsere auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwälte beraten Sie gerne über das Risiko, dass ein bestimmtes Finanzinstrument einer Produktintervention zum Opfer fällt. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.

Weiterlesen:
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CoCo Bonds: Nicht für jeden Anleger geeignet

Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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