Hohe Kryptogewinne zwingen Investoren oft dazu, ihre Assets zu liquidieren, um die Steuern zahlen zu können. Dabei ist noch gar nicht abschließend geklärt, wie Kryptowährungen zu versteuern sind. Fallen überhaupt Steuern an und ist die Besteuerung verfassungswidrig? Das Finanzgericht (FG) Nürnberg (Beschluss vom 08.04.2020, Az. 3 V 1239/19) gibt allen Kryptoinvestoren neue Hoffnung und zeigt einen Ausweg aus der Liquiditätsfalle!
Sind Kryptowährungen ein steuerpflichtiges Wirtschaftsgut?
Nicht jeder Besitz ist beim Verkauf auch steuerpflichtig. Das Einkommensteuergesetz erfasst nur die Veräußerung von sogenannten Wirtschaftsgütern. Ob Kryptowährungen unter diesen Begriff fallen, ist umstritten. Für beide Ansichten gibt es gute Argumente.
Natürlich vertreten die Finanzämter, dass Kryptowährungen als Wirtschaftsgut der Besteuerung unterliegen. Die gleiche Meinung hatte auch FG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 20.06.2019, Az. 13 V 13100/19) vertreten und gegen einen Steuerpflichtigen entschieden. Aus Sicht des FG Nürnberg ist diese Entscheidung aber fragwürdig:
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat […] keine Zweifel gehabt, dass Spekulationen mit Kryptowährungen […] steuerpflichtig seien. Diese Entscheidung, auf die sich das Finanzamt fast ausschließlich bezieht und deren Argumentation sich zu eigen macht, ist dem Senat nicht nachvollziehbar.
Kryptowährung ist nicht gleich Kryptowährung
Insbesondere stört sich das FG Nürnberg daran, dass immer wieder von „Bitcoin und anderen Kryptowährungen“ die Rede ist. Dabei bleibt unberücksichtigt, dass es technische Unterschiede zwischen Kryptowährungen gibt, die für die Frage relevant sein können, ob ein steuerpflichtiges Wirtschaftsgut vorliegt oder nicht. Entsprechend sieht das FG Nürnberg die Finanzämter in der Pflicht, diese Frage für alle in der Steuererklärung angegebenen Kryptowährungen zu prüfen. Eine Chance für alle Investoren!
Erstmal keine Steuern zahlen durch Aussetzung der Vollziehung
Während die Finanzämter unter Verweis auf das FG Berlin-Brandenburg noch oft die Aussetzung der Vollziehung (AdV) verweigerten und die Zahlung der Steuern verlangten, können Steuerpflichtige dieser Entscheidung jetzt etwas entgegensetzen.
Unter Verweis auf das FG Nürnberg ist es möglich, die Steuern erst einmal nicht zu zahlen. Damit Investoren aber in Ruhe darauf warten können, dass sich die Kryptokurse erholen, ist Sorgfalt notwendig. Ein Antrag auf AdV muss im Rahmen eines Einspruchs gegen den Steuerbescheid begründet werden. Darin muss erläutert werden, wieso die gehandelten Kryptowährungen kein Wirtschaftsgut sind.
Gerne unterstützen wir Sie sowohl beim Antrag auf Aussetzung der Vollziehung als auch beim Einspruchsschreiben und natürlich auch bei einer Klage gegen das Finanzamt. Wir stellen sicher, dass auch Sie davon profitieren, wenn die Besteuerung von Kryptowährungen verfassungswidrig ist. Kommen Sie gern mit Ihrem Steuerbescheid auf uns zu!
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