Die Frage nach der steuerlichen Behandlung angloamerikanischer Trust-Vermögen stellt sich seit jeher bei der transatlantischen Vermögensplanung. Der BFH hat insoweit kürzlich einen weiteren Streitfall geklärt und geurteilt, dass die Ausschüttungen aus den laufenden Einkünften eines US-Trusts an die in Deutschland ansässigen Begünstigten der Schenkungsteuer unterliegen.
Das deutsche Recht kennt keinen Trust. Das Rechtsinstitut des Trusts kann also nicht einfach mit einer Stiftung deutschen Rechts verglichen werden. Ein Trust hat beispielsweise keine eigene Rechtspersönlichkeit. Stattdessen ist er an einen Treuhänder (trustee) gebunden. Dafür kommen den Begünstigten (beneficiaries) besondere Rechte zur Überwachung „Ihres“ Trusts zu. Es gibt außerdem nicht nur den einen Trust: Ein charitable trust für gemeinnützige Zwecke gleicht eher einer echten deutschen Stiftung und soll ewig bestehen, ein revocable trust erinnert demgegenüber eher an eine Treuhand, da der Gründer die Vermögensübertragung jederzeit widerrufen kann.
Seit dem 04.03.1999 besteuert der deutsche Gesetzgeber sowohl die Errichtung und Ausstattung einer ausländischen Vermögensmasse als auch das, was jemand bei Auflösung oder während des Bestehens der Vermögensmasse erwirbt (vgl. im Einzelnen Hakert, Primerus Corporate Counsel e-Newsletter Summer 2012). Erfasst ist jede ausländische Rechtsform, deren Zweck auf die Bindung von Vermögen gerichtet ist. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist bei einem revocable trust mit Widerrufsmöglichkeit unklar. Der BFH musste dies aktuell aber auch nicht entscheiden. Einig sind sich die Richter jedenfalls darüber, dass sowohl Ausschüttungen aus dem Vermögensstamm als auch aus laufenden Erträgen beim deutschen Begünstigten der Steuer zu unterwerfen sind. Das gilt auch dann, wenn der Begünstigte zugleich als Endberechtigter auf das gesamte Trustvermögen bei der dann steuerpflichtigen Auflösung eingesetzt ist. Eine Ausnahme macht der BFH nur dann, wenn der Gründer den Trust für sich selbst errichtet hat und sich als Endberechtigten eingesetzt hat. Das dürfte sog. asset-protection trusts, die zur privaten Vermögensabsicherung und -vorsorge, z.T. auch in Offshore-Ländern, errichtet werden, etwas Auftrieb verleihen.
Hinweis: Alle Ausschüttungen aus einem ausländischen Trust (Zahlungen aus dem Vermögensstamm, laufende Einkünfte und Übertragung des Endvermögens bei Auflösung), die ein deutscher Steuerpflichtiger seit dem 04.03.1999 vereinnahmt, sind schenkungsteuerpflichtig – und zwar unabhängig davon, ob der Trust schon vor oder erst nach diesem Datum gegründet wurde. Vielfach werden derlei Besteuerungstatbestände im Rahmen strafbefreiender Selbstanzeigen aufgedeckt – so auch im vom BFH entschiedenen Fall. Offen ließ der BFH übrigens, wie im Einzelfall die Probleme der Doppelbesteuerung – einerseits die Vermögensausstattung, andererseits der Rückfluss bei der Auflösung des Trusts – zu lösen sind. Eine Anrechnung entsprechend den Regeln bei der Vor- und Nacherbschaft scheinen die Richter zumindest für möglich zu halten. Solange dieser Punkt höchstrichterlich nicht geklärt ist, wird sich der Steuerpflichtige diese Lösung allerdings wohl zunächst gerichtlich erstreiten müssen.
BFH, Urteil v. 27.09.2012, Az. II R 45/10.