Das BMF ändert seine bisherige Praxis und will von nun an auch Kirchensteuer zum Sonderausgabenabzug zulassen, die von Religionsgemeinschaften im europäischen Ausland erhoben werden.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann die gezahlte Kirchensteuer bei der persönlichen Einkommensteuerveranlagung als Sonderausgabe abgezogen werden. Bisher erkannten die Finanzämter hierfür nur Zahlungen an, die an eine inländische Körperschaft des öffentlichen Rechts geleistet wurden. Dies soll sich nun innerhalb Europas ändern. Voraussetzung für den Abzug ausländischer Kirchensteuer ist jedoch, dass die entsprechende Religionsgemeinschaft auch im Inland als solche anerkannt werden könnte. Es ist damit eine Vergleichbarkeitsprüfung anzustellen, die laut BMF-Schreiben den jeweiligen Innen- oder Kultusministerien der Länder zukommt. Diese prüfen, ob die jeweilige Religionsgemeinschaft nach ihrer inneren Verfassung und der Anzahl ihrer Mitglieder Gewähr dafür bietet, dauerhaft und selbständig zu bestehen. Hierfür werden eine ausreichende finanzielle Ausstattung, ein Bestand von i.d.R. über 30 Jahren und eine gewisse Mindestanzahl an Mitgliedern gefordert. Als europäische Religionsgemeinschaften, für welche diese Voraussetzungen sicher zutreffen, nennt das Verwaltungsschreiben bisher nur die evangelisch-lutherischen Staatskirchen in Dänemark und Finnland. Durch entsprechende Vergleichbarkeitsprüfungen im Rahmen von zukünftigen Steuerverfahren werden jedoch weitere folgen.
Hinweis: Die Entwicklung eines europaweiten Nonprofit-Sektors schreitet hiermit in steuerrechtlicher Hinsicht – wenn auch in kleinen Schritten – voran. Durch das BMF-Schreiben kommt es für den Abzug ausländischer Kirchensteuer auf die Vergleichbarkeit mit einem hypothetischen Inlandssachverhalt an. Eine vergleichbare Herangehensweise war bereits für die Abzugsfähigkeit von Auslandsspenden gewählt worden.
BMF, Schreiben v. 16.11.2010, Az. IV C 4 – S 2221/07/0004:001.