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Ausgliederung wirtschaftlicher Tätigkeiten auf eine nicht-gemeinnützige Stiftung

In einem Urteil nimmt der BFH erstmals zur der Frage Stellung, wann die Weitergabe von Stiftungsmitteln zu einer steuerwirksamen Spende durch eine nicht-gemeinnützige Stiftung führt. Obgleich die satzungsmäßige Mittelweitergabe im entschiedenen Fall nicht als Spende anerkannt wurde, zeigt das Urteil eine interessante Gestaltungsvariante in Ausgliederungsfällen auf.

Gemeinnütziger Verein gründet Stiftung

Eine nicht-gemeinnützige Stiftung betrieb eine Sparkasse. Ein gemeinnütziger Verein hatte sie zu diesem Zweck gegründet und dabei satzungsmäßig die Verteilung der Gewinne klar geregelt. Danach waren Überschüsse nach Bildung der vorgegebenen Gewinnrücklage an den gemeinnützigen Verein abzuführen bzw. alternativ nach pflichtgemäßem Ermessen des Stiftungsvorstandes in künftige Wirtschaftsjahre vorzutragen. Der Stiftungsvorstand wurde seinerseits aus Vereinsmitgliedern gebildet.

Der BFH stellte zunächst fest, dass satzungsmäßige Zahlungen einer Stiftung an ihren Stifter ertragsteuerlich keine Einkommensverteilung i.S.d. § 8 Abs. 3 KStG darstellen. Zwar führen solche Zahlungen auf Seiten eines nicht-gemeinnützigen Empfängers zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Das ändert aber nichts daran, dass eine Stiftung keine Gesellschafter oder Mitglieder hat und Zahlungen dementsprechend keine das Einkommen verteilende Ausschüttungen darstellen können. Ein steuerlicher Abzug der Zuwendungen ist daher nicht bereits wegen § 8 Abs. 3 KStG ausgeschlossen. Vielmehr eröffnet diese Besonderheit der Stiftung gerade die Möglichkeit, Zahlungen an einen Stifter z.B. als abzugsfähige Spende zu begreifen.

Keine freiwillige Spende

Im zu entscheidenden Fall lehnten die Richter eine Spende allerdings ab, weil es sich bei den Zahlungen nicht um freiwillige Zuwendungen gehandelt habe. Satzungsmäßiger Zweck der Stiftung war die Erwirtschaftung von Mitteln für den gemeinnützigen Verein. Damit war aber das Ermessen des personenidentischen Stiftungsvorstandes hinsichtlich der Frage, ob Überschüsse nun an den Verein weitergeleitet oder aber vorgetragen werden, nicht mehr frei, sondern wesentlich beschränkt. Gewinne mussten regelmäßig abgeführt werden, von einer freigebigen Spende konnte also keine Rede sein.

Dabei hätten es die Richter bewenden lassen können. Dennoch sahen sie sich zu dem Hinweis genötigt, dass die satzungsmäßige Weitergabe von Stiftungsmitteln „in Fällen, in denen die Satzung hinsichtlich des Empfängers keine vergleichbar strikten Vorgaben enthält“ zum Spendenabzug berechtigen kann.

Auslagerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf Stiftung

Spenden einer nicht-gemeinnützigen Stiftung (wie beispielsweise einer Familienstiftung) an gemeinnützige Einrichtungen sind steuerwirksam abziehbar. Das gilt nach dem aktuellen BFH-Urteil sogar für Zuwendungen an den gemeinnützigen Stifter selbst, solange sich der Stiftungssatzung kein Zwang zu einer entsprechenden Zuwendung entnehmen lässt und die sonstigen Voraussetzungen einer Spende erfüllt sind. In bestimmten Konstellationen könnte dies für gemeinnützige Körperschaften interessant sein: Gemeinnützige Körperschaften könnten bspw. eine Auslagerung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs auf eine Stiftung vornehmen.

Ist die Stiftung sodann hinreichend frei in ihrer Entscheidung, ihre Überschüsse an die gemeinnützige Gründungsorganisation auszukehren, lassen sich die steuerpflichtigen Stiftungserträge durch abzugsfähige Spenden nicht unerheblich senken – eine Option, die die Auslagerung auf eine GmbH nicht bieten kann, da Ausschüttungen einer GmbH an ihre Gesellschafter steuerlich nicht in Abzug gebracht werden können.

Mittelfehlverwendung?

Ob die Auslagerung auf eine nicht-gemeinnützige Stiftung tatsächlich so einfach zulässig ist, wie es der BFH annimmt, ist allerdings fraglich. Der BFH deutet zwar an, dass die Ausgliederung zulässig sei, sofern die Stiftung die Erzielung von Überschüssen erwarten lasse. Möglicherweise hat er dabei allerdings übersehen, dass die gemeinnützige Körperschaft im Zuge der Gründung der Stiftung – anders als bei Gründung einer Tochtergesellschaft – gerade keine Gegenleistung (Gesellschaftsanteile) erhält. In der Gründung einer privatnützigen Stiftung ist daher wohl eher eine gemeinnützigkeitsschädliche Mittelfehlverwendung zu erblicken. Anders wäre es bei Errichtung einer gemeinnützigen Stiftung, die ohne weiteres über § 58 Nr. 1 oder 2 AO mit Mitteln ausgestattet werden kann.

Bei der rechtssicheren Auslagerung der wirtschaftlichen Tätigkeiten Ihres Vereins sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

BFH, Urteil v. 12.10.2011, Az. I R 102/10.

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Stefan Winheller

Rechtsanwalt Stefan Winheller ist seit rund 20 Jahren auf steuerrechtliche Fragen spezialisiert, v.a. in den Bereichen Krypto, Stiftungen/NPO und Internationales.

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