Das FG Niedersachsen hat einem Konzertveranstalter seine Ausgaben für die kurzfristige Anmietung von Veranstaltungsräumlichkeiten im Rahmen der Gewerbesteuer wieder hinzugerechnet und damit die Steuerlast deutlich erhöht. Gemeinnützige Organisationen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes Veranstaltungsräume anmieten, sollten hellhörig werden.
Die Gewerbesteuer will die potentielle Ertragskraft eines Betriebes besteuern. Dabei soll es keinen Unterschied machen, ob eine für den Betrieb notwendige Immobilie gekauft oder angemietet wird. Ausgaben für Miete und Leasing, die zunächst die körperschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage schmälern, werden daher im Rahmen der Gewerbesteuer teilweise wieder hinzugerechnet. Nach Ansicht des FG Niedersachsens gilt dies auch für die von einem Konzertveranstalter angemieteten Räumlichkeiten. Diese seien nicht Teil des den Endkunden angebotenen Konzertangebotes, sondern notwendiger Bestandteil des eigentlichen Betriebes. Andernfalls müssten die Veranstaltungsräume selbst gekauft werden.
Auch gemeinnützige Organisationen sind mit ihren wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben gewerbesteuerpflichtig. Zwar erklärt § 68 Nr. 7 AO die Veranstaltung von Konzerten zu gesetzlichen Zweckbetrieben, welche weder körperschafts- noch gewerbesteuerpflichtig sind. Das gilt jedoch nur für gemeinnützige Kultureinrichtungen, für die eine Konzertveranstaltung zugleich der Erfüllung gemeinnütziger Satzungszwecke dient. Bei anderen Körperschaften sind die im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes grundsätzlich abzugsfähigen Anmietungskosten bei der Gewerbesteuer aber teilweise wieder aufzuschlagen und als Gewerbeertrag zu besteuern.
Hinweis: Das Urteil des FG Niedersachsen gilt selbstverständlich auch für Service-GmbHs gemeinnütziger Organisationen, auf die Marketing- und ähnliche Aufgaben der werbewirksamen Außendarstellung, d.h. auch entsprechende Veranstaltungen ausgelagert werden. Gegen das Urteil wurde übrigens Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. IV R 24/11 anhängig ist.
FG Niedersachsen, Urteil v. 26.5.2011, Az. 10 K 290/10.