DE | EN | RU

info@winheller.com+49 (0)69 76 75 77 80 Mo. - Fr. von 8 bis 20 Uhr, Sa. von 8 bis 17 Uhr
Persönliche Termine nach Vereinbarung

Aufwandsspenden: Verzichtserklärungsfrist verlängert

Wenn ein Mitglied einer gemeinnützigen Körperschaft auf ihm zustehenden Aufwendungsersatz (z.B. für Reisekosten o.ä.) verzichtet, ist das eine sog. Aufwandsspende. Um vom Finanzamt als eine solche anerkannt zu werden und damit die gemeinnützige Körperschaft dem Spender eine Spendenbescheinigung ausstellen darf, müssen Aufwandsspenden allerdings zahlreiche Voraussetzungen erfüllen. Ein wichtiges Kriterium ist dabei stets die Ernsthaftigkeit des vereinbarten Anspruches auf Aufwendungsersatz. Die Finanzverwaltung erblickt im zeitlichen Abstand zwischen der Fälligkeit des Anspruchs und der Verzichtserklärung ein wichtiges Indiz für die Ernsthaftigkeit. Während bei einmaligen Ansprüchen der Verzicht innerhalb von drei Monaten erklärt werden muss, genügt nach einem aktuellen Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) bei regelmäßigen Tätigkeiten für die gemeinnützige Körperschaft ein Verzicht innerhalb eines Jahres.

Aufwandsspenden sind abgekürzte Geldspenden

Spender können gemeinnützigen Organisationen nicht nur Geld und Sachen spenden, sie können auch auf die Erstattung des ihnen zustehenden Aufwandersatzes verzichten (sog. Aufwandsspende). Zwar ist der Begriff der „Aufwandsspende“ streng genommen nicht korrekt, da nicht der Aufwand gespendet wird, sondern es sich vielmehr um den nachträglichen Verzicht auf eine Zahlung handelt – es also eine Geldspende auf abgekürztem Weg ist –, doch hat sich der Begriff allgemein durchgesetzt und wird auch vom BMF genutzt.

Neues BMF-Schreiben zu Aufwandsspenden

Das BMF hat sein früheres Schreiben zu Aufwandsspenden ergänzt und eine längere Verzichtserklärungsfrist für regelmäßige Tätigkeiten statuiert. Der aktuelle Text lautet nun (Fettdruck zeigt die veränderten Stellen):

„Ansprüche auf einen Aufwendungsersatz oder auf eine Vergütung müssen ernsthaft eingeräumt sein und dürfen nicht von vornherein unter der Bedingung des Verzichts stehen. Wesentliche Indizien für die Ernsthaftigkeit von Ansprüchen auf Aufwendungsersatz oder auf eine Vergütung sind auch die zeitliche Nähe der Verzichtserklärung zur Fälligkeit des Anspruchs und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers. Die Verzichtserklärung ist dann noch zeitnah, wenn bei einmaligen Ansprüchen innerhalb von drei Monaten und bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit des Anspruchs der Verzicht erklärt wird. Regelmäßig ist eine Tätigkeit, wenn sie gewöhnlich monatlich ausgeübt wird. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist anzunehmen, wenn der Zuwendungsempfänger ungeachtet eines späteren Verzichts durch den Zuwendenden bei prognostischer Betrachtung zum Zeitpunkt der Einräumung des Anspruchs auf den Aufwendungsersatz oder die Vergütung wirtschaftlich in der Lage ist, die eingegangene Verpflichtung zu erfüllen. Wird auf einen Anspruch verzichtet, muss dieser auch im Zeitpunkt des Verzichts tatsächlich werthaltig sein. Nur dann kommt ein Abzug als steuerbegünstigte Zuwendung in Betracht.“

Änderungen bei regelmäßigen Tätigkeiten

Das BMF gewährt nunmehr eine längere Verzichtserklärungsfrist bei Ansprüchen aus einer regelmäßigen Tätigkeit. Vor der Änderung ging das BMF von einer Ernsthaftigkeit nur aus, wenn der Spender auf seine Ansprüche innerhalb von drei Monaten verzichtete. Nunmehr wird der Zeitraum auf ein Jahr verlängert. Bei einmaligen Tätigkeiten bleibt es hingegeben bei drei Monaten. Die Änderung entlastet ehrenamtlich Engagierte, die sich dauerhaft für gemeinnützige Organisationen einsetzen. Ihnen wird nun nicht mehr abverlangt, alle paar Monate einen Verzicht erklären zu müssen. Es genügt, wenn sie das einmal jährlich, also z.B. nach Ablauf eines Kalenderjahres zu Beginn des Folgejahres, tun.

Die von der Finanzverwaltung aufgestellten zeitlichen Grenzen sind übrigens lediglich Indizien, die bei Vorliegen guter Gründe auch die Anerkennung eines später erklärten Verzichts nicht ausschließen. So kann es z.B. vorkommen, dass ein Handwerker erst kurz vor der 3-jährigen Regelverjährungsfrist auf seine Vergütung verzichtet, die die gemeinnützige Organisationen ihm bis dahin schuldig war. Entschließt er sich trotz guter Erfolgsaussichten einer Klage zu diesem Schritt, kann an der Ernsthaftigkeit seiner damaligen Vereinbarung mit der gemeinnützigen Organisation nicht gezweifelt werden, nur weil er immer wieder von dieser vertröstet wurde und mittlerweile fast drei Jahre ins Land gezogen sind.

Bei weiteren Fragen rund um Aufwandsspenden sind Ihnen unsere erfahrenen Anwälte gerne behilflich.

BMF-Schreiben vom 24.08.2016, Az. IV C 4 – S 2223/07/0010:007

Weiterlesen:
Voraussetzungen einer Aufwandsspende
Professioneller Beratung im Spendenrecht

Johannes Fein

Rechtsanwalt Johannes Fein ist im Steuerrecht, im Gemeinnützigkeitsrecht und im Sportrecht tätig. Er berät und vertritt gemeinnützige Vereine und Verbände, Wirtschafts- und Berufsverbände, gemeinnützige GmbHs und Genossenschaften sowie Stiftungen und sonstige Nonprofit-Organisationen.

>> Zum Profil

Ihre Karriere bei WINHELLER

Nächster Karriereschritt geplant? Unsere mittelständische Kanzlei bietet ein vielfältiges Aufgaben- und Beratungsspektrum an vier deutschen Standorten. Wir freuen uns auf engagierte neue Kollegen!

>> Zu unseren aktuellen Stellenangeboten

Hinterlassen Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

WINHELLER-Blog via Newsletter

Abonnieren Sie unsere kostenlosen Newsletter und erhalten Sie regelmäßig die wichtigsten Beiträge aus dem Wirtschafts- und/oder Gemeinnützigkeitsrecht bequem per E-Mail. Wählen Sie einfach Ihren Wunschnewsletter aus. (Pflichtfelder sind mit * markiert).

German Business Law News (4x jährlich)
Nonprofitrecht aktuell (1x im Monat)
Ich möchte den oder die ausgewählten Newsletter abonnieren und erteile zu diesem Zwecke meine Einwilligung in die Verarbeitung meiner oben angegebenen Daten durch WINHELLER. Die „Hinweise zur Datenverarbeitung im Rahmen des Newsletter-Abonnements“ habe ich gelesen.
Mir ist bekannt, dass ich meine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Betätigung des Abmeldebuttons innerhalb des Newsletters widerrufen kann. *