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Arbeitnehmerüberlassung – Wohin geht der Weg?

Die Arbeitnehmerüberlassung steht seit langem in der Diskussion. Sie ist im letzten Jahrzehnt insgesamt in Verruf geraten. Lohndumping und die gezielte Ausbeutung ungelernter Kräfte stellte die Politik vor immer neue Herausforderungen. Das Gesetz zur Arbeitnehmerüberlassung wurde daher immer wieder verschärft. Zuletzt im Dezember 2011.

In der Praxis zeigt sich dabei allerdings, dass immer häufiger vertragliche Konstellation als Arbeitnehmerüberlassung anzusehen sind, die der klassischen Vorstellung von der sog. Zeit – bzw. Leiharbeit so gar nicht entspricht.

Wenn ein IT Consulting Unternehmen beispielsweise die Projektleitung bei einem Kunden übernimmt, kommen die Vertragsparteien in der Regel nicht darauf ihr Vertragsverhältnis als Arbeitnehmerüberlassung anzusehen. Die restriktive Auslegung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes führt allerdings häufig dazu, dass auch solche vertragliche Konstellationen als Arbeitnehmerüberlassung anzusehen sind. Sehr zum Erstaunen und Entsetzten der Beteiligten.

Auch die aktuelle Koalition hat es sich zum Ziel gesetzt, die Arbeitnehmerüberlassung weiter einzugrenzen und (noch) klarer zu reglementieren.

Arbeitnehmerüberlassung vs. Werkvertrag

Bereits jetzt kommt es immer häufiger vor, dass Auftragnehmer sich eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung ausstellen lassen, auf der Grundlage dieser Erlaubnis aber gar nicht tätig werden. Ihre Arbeitnehmer haben sie weiterhin auf der Basis eines „Werkvertrages“ eingesetzt. Obwohl der Einsatz tatsächlich als Arbeitnehmerüberlassung zu bewerten war.

In einem solchen Fall soll es Auftraggebern allerdings künftig verwehrt sein, sich auf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung des Auftragnehmers zu berufen, um arbeitsrechtlichen Bindungen zum eingesetzten Personal und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten aus dem tatsächlichen Beschäftigungsverhältnis zu entgehen.

Nach dem klaren Willen des Gesetzgebers soll Arbeitnehmerüberlassung daher in Zukunft nur dann erlaubt sein, wenn sie als solche auch bezeichnet und gelebt wird.

Im Zweifel Arbeitnehmerüberlassung

Die Abgrenzung vor allem zwischen freiem Dienstvertrag und Arbeitnehmerüberlassung ist nicht immer eindeutig. Die beabsichtigte Neuregelung wird Auftraggeber sicher vermehrt dazu bewegen, bei projekt­bezogener Fremdbeauftragung im Zweifel von einer Arbeitnehmerüberlassung auszugehen.

Große Unternehmen verlangen daher immer häufiger von ihren potentiellen Vertragspartner die Beantragung einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung und vor allem auch eine entsprechende Vertragsgestaltung.

In der Praxis bewährt sich dieser Ansatz zwar, aber der hier zu betreibende Aufwand ist immens und macht die Fremdvergabe von Projekten häufig wenig attraktiv. Die mangelnde Attraktivität dieser Konstellation scheint dabei vom Gesetzgeber durchaus gewollt.

Es zeigt sich zudem, dass der Markt geeigneter Anbieter umso kleiner wird, je anspruchsvoller die Anforderungen an die einzukaufende Fremdleistung sind. Hinzukommt, dass beispielsweise die oben erwähnte Consultingfirma sich in ihrem Selbstverständnis nicht als Verleiher von Arbeitnehmer ansieht und sich auf ein Arbeitnehmerüberlassung gar nicht einlassen würde.

Weiterlesen:
Arbeitnehmerüberlassung: Besondere Anforderungen an die Arbeitsvertragsgestaltung
Arbeitnehmerüberlassung: Fallstricke vermeiden

Ellen Pusch

Rechtsanwältin Ellen Pusch hat sich am Standort München auf das Arbeitsrecht und als zertifizierter Testamentsvollstrecker (DVEV) auf das Erbrecht spezialisiert. Sie gestaltet und optimiert Arbeits-, Aufhebungs- und Abwicklungsverträge und begleitet Umstrukturierungsvorhaben und M&A-Transaktionen (Betriebsübergänge).

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