Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat kürzlich entschieden, dass private Kindergärten gemäß § 74 SGB VIII Anspruch auf Förderung durch den Träger der Kinder- und Jugendhilfe haben können.
Der VGH sprach in dem zu entscheidenden Fall einem Träger eines Waldorfkindergartens dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses zu. Der Träger des Kindergartens erfüllte alle tatbestandlichen Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, wonach der Träger
1. die fachlichen Voraussetzungen für den Betrieb des Kindergartens erfüllen,
2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bieten,
3. gemeinnützige Zwecke verfolgen,
4. eine angemessene Eigenleistung erbringen sowie
5. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten muss.
Der Träger war darüber hinaus auch bereit, seinen Kindergarten nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung anzubieten, wie es § 74 Abs. 2 SGB VIII verlangt.
Hinweis: Das Argument, für den Kindergarten bestehe kein Bedarf, so dass eine finanzielle Förderung ausscheide, greift nur dann, wenn sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht der Bedarf gedeckt ist. Es genügt also nicht, wenn die Kommune eine hinreichende Zahl von Kindergartenplätzen zur Verfügung stellt. Vielmehr muss das Angebot auch in inhaltlicher Hinsicht der jeweiligen Nachfrage entsprechen.
Auch eine angespannte Haushaltslage kann übrigens nicht als Begründung für eine Versagung der Förderung vorgebracht werden. Sie kann – so der VGH – höchstens Bedeutung bei der Bemessung der Höhe der Förderung haben.
VGH Baden-Württemberg, Urteil v. 11.01.2007, Az. 12 S 2472/06