Der BFH hat höchstrichterlich festgestellt, dass gewerbliche Unternehmer vom Finanzamt Auskunft über die Besteuerung ihrer gemeinnützigen Konkurrenten verlangen können. Es darf daher erwartet werden, dass der privatwirtschaftliche Sektor künftig verstärkt die Zweckbetriebe gemeinnütziger Anbieter aufs Korn nehmen wird. Nonprofit-Organisationen müssen sich auf neue Verteilungskämpfe einstellen.
Die Bewertung der Vorinstanz überzeugte die höchsten deutschen Finanzrichter. Danach tritt bei Anfragen zur Besteuerung gemeinnütziger Organisationen das Steuergeheimnis zurück, wenn der Konkurrent glaubhaft machen kann, dass (1) aufgrund einer unzutreffenden Besteuerung belegbare Wettbewerbsnachteile entstehen könnten, und (2) die Erhebung einer Konkurrentenklage Aussicht auf Erfolg haben kann. Der Auskunftsanspruch ist damit der erste Schritt auf dem Weg zur Konkurrentenklage (vgl. hierzu Winheller/Klein, DStZ 2008, 377). Der gewerbliche Konkurrent wird ihn als Testballon einsetzen, um im Vorfeld und ohne größere Risiken die grundsätzlichen Erfolgsaussichten einer Konkurrentenklage zu klären. Unter diesem Blickwinkel müssen Nonprofit-Organisationen den neuen Auskunftsanspruch sehen und ernst nehmen: Ist die gewerbliche Konkurrenz bereits in Bezug auf die begehrte Auskunft erfolgreich, wird sich mit großer Wahrscheinlichkeit ein zweites Gerichtsverfahren anschließen.
Stoßrichtung des Auskunftsersuchens wird regelmäßig die allgemeine Zweckbetriebseigenschaft einzelner Aktivitäten sein (vgl. hierzu zuletzt hier und hier). Für gemeinnützige Organisationen ist der Zweckbetrieb nicht nur ertragsteuerfrei. Leistungen werden auch zum ermäßigten Umsatzsteuersatz ausgeführt, solange damit der gemeinnützige Zweck verfolgt und nicht nur zusätzliche Einnahmen erwirtschaftet werden. Im Ergebnis können solche Leistungen aus Zweckbetrieben günstiger am Markt angeboten werden als jene der gewerblichen Konkurrenz. Dass der Privatwirtschaft Zweckbetriebe daher ein Dorn im Auge sind, ist allzu verständlich. Gewerbliche Konkurrenten werden mithin alles dafür tun, die Qualifikation als allgemeiner Zweckbetrieb in Frage zu stellen.
Hinweis: Nonprofit-Organisationen können sich auf unterschiedliche Weise wappnen: Mit dem BFH gehen z.B. Angriffe auf gesetzlich geregelte Zweckbetriebe ins Leere – angreifbar macht sich umgekehrt, wer sich nicht exakt an den gesetzlichen Vorgaben ausrichtet. Krankenhausbetreiber müssen bei den Nebenleistungen also genau abgrenzen. Wohlfahrtsverbände und ihre Mitglieder sind z.B. aufgerufen, die Bedürftigkeit der Empfänger ihrer Leistungen penibel zu prüfen, um der gewerblichen Konkurrenz keine Angriffsfläche zu bieten. Ferner lohnt eine Klärung der Frage, ob der gewerbliche Anbieter überhaupt einen konkreten Wettbewerbsnachteil belegen kann. Schließlich müssen allgemeine Zweckbetriebe überprüft, auf das vorgesehene Maß zurechtgestutzt und schädliche Aktivitäten ggf. ausgegliedert werden. Weitestgehend unangreifbar ist jedenfalls, wer schon im Vorfeld alle Aktivitäten in belastbare rechtliche Formen gießt.
BFH, Urteil v. 26.01.2012, Az. VII R 4/11.