Verbände mit Monopolstellung können dazu verpflichtet sein, gegen ihren Willen Bewerber aufzunehmen, die ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an der Mitgliedschaft haben.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verein oder ein Verband, der eine Monopolstellung oder ganz allgemein im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat, gemäß § 826 BGB, § 20 Abs. 6 GWB zur Aufnahme eines Bewerbers verpflichtet sein.
Eine solche Aufnahmepflicht besteht insbesondere dann, wenn der Bewerber sachlich nicht gerechtfertigt ungleich behandelt und unbillig benachteiligt wird.
Ob eine Benachteiligung besteht, ist im Wege einer Abwägung zu klären. Relevant sind einerseits die berechtigten Interessen des Bewerbers und die Bedeutung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Rechte und Vorteile für den Bewerber. Andererseits können auch berechtigte Interessen des Verbandes bestehen, einen Bewerber von der Mitgliedschaft fernzuhalten.
Solche sachlich gerechtfertigten Interessen des Verbandes können auch in der Satzung festgehalten sein. Eine häufig in Satzungen von Bundesverbänden vorgesehene Aufnahmebeschränkung ergibt sich z. B. aus dem so sogenannten „Ein-Platz-Prinzip“. Dabei hat der Verband allerdings darauf zu achten, dass der Zweck, der mit der Aufnahmebeschränkung verfolgt wird, nicht auch durch eine mildere Satzungsgestaltung erreichbar ist. Unzulässig ist es bspw., stets das Prioritätsprinzip anzuwenden (Erstmitglied verdrängt stets alle nachfolgenden Bewerber). Dieses Prinzip ist unbillig, wenn der Bewerber gegenüber einem konkurrierenden Mitgliedsverband bzw. -verein eine erheblich größere Bedeutung hat, ihm der Zutritt aber verwehrt wird, weil der Konkurrent zufällig zuerst Mitglied wurde.
Im zugrunde liegenden Streitfall verpflichtete das Oberlandesgericht München die bundesweite Spitzenorganisation der Taekwondo-Landesverbände, die vom Deutschen Sportbund als Vertreterin dieses Sports anerkannt ist und die Bundesrepublik Deutschland international repräsentiert, zur Aufnahme eines zweiten Landesverbandes aus demselben Bundesland.
Hinweis: Häufig finden sich in Satzungen von Spitzenverbänden auf Bundes- oder Landesebene das „Ein-Platz-Prinzip“ oder vergleichbare Regelungen. Bewerber haben dann in vielen Fällen gute Möglichkeiten, sich in den Verband „einzuklagen“. Wollen Verbände dies vermeiden, sollten sie bei Unklarheiten ihre Satzungen prüfen lassen und gegebenenfalls Anpassungen vornehmen.
OLG München, Urteil v. 25.06.2009, Az. U (K) 5327/08